Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A7 318.342-1/2008/7E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
A7 419.456-1/2011/2E
A7 419.455-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 ,
StA. der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2008, Zl. 07 04.761-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idFParagraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idF
BGBl. I Nr. 135/2009, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Asylwerberin stellte am 23.5.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies in weiterer Folge diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 5.3.2008,
Zahl: 07 04.761-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).Zahl: 07 04.761-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Asylwerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III).Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Asylwerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von XXXX,Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von römisch 40 ,
StA. der Demokratischen Republik Kongo, wobei diese Ehe bereits im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo bestanden hat. Diese Feststellung ergibt sich aus den Verwaltungsakten der Ehegatten.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.6.2011, Zl. A7 318.343-1/2008/6E, den den oben genannten Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2008, Zl. 07 04.760-BAG, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.6.2011, Zl. A7 318.343-1/2008/6E, den den oben genannten Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2008, Zl. 07 04.760-BAG, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der
Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.6.2011, Zl. A7 318.343-1/2008/6E, den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 5.3.2008, Zl. 07 04.760-BAG, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.6.2011, Zl. A7 318.343-1/2008/6E, den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 5.3.2008, Zl. 07 04.760-BAG, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
07.09.2011