RS Vwgh 2003/11/18 2001/14/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0090 E 29. Oktober 2003 RS 6

Stammrechtssatz

Eine unzutreffende, wenn auch durch (Teile der) Fachliteratur und Verwaltungspraxis gestützte, Rechtsansicht des Abgabepflichtigen steht einer Berichtigung der in Verkennung der Rechtslage erstellten (Steuer-)Bilanz nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140050.X04

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten