RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die "Entlüftung der Tiefgarage ... nicht dem Stand der Technik ... entspricht", ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen im gegebenen Zusammenhang nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein könnte, wenn dieses auf einen oder mehrere der zum Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 2 Z 36 des O.ö. BauTG erwähnten Alternativtatbestände Luftreinheit, Lärm oder Erschütterungen gestützt oder auf eine in anderer Weise - konkretisiert behauptete - auftretende Einwirkung abgestellt worden wäre (vgl. hiezu § 3 Z 4 des O.ö. BauTG; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173, ergangen zur Oberösterreichischen Bauordnung 1976, und das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0047).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050341.X02

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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