TE Vfgh Beschluss 2005/12/22 B3609/05

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art138 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ASGG §71, §72
ASVG §354, §367
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen - in Folge Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht - außer Kraft getretenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, zur Erhebung einer Klage wegen Nichtzuerkennung einer höheren Pension sowie zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen der "Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle [Oberösterreich]" und dem "Bundesministerium für soziale Sicherheit" als offenbar aussichtslos

Spruch

              Der Antrag des K B, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Oberösterreich vom 25. Juli 2005, GZ ..., mit dem zur Alterspension des Einschreiters ab 1. Jänner 2005 ein besonderer Höherversicherungsbetrag in der Höhe von monatlich brutto € 0,07 gewährt wurde.

              2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate.

              Am 9. August 2005 brachte der Einschreiter eine Klage gegen den unter Pkt. 1 bezeichneten Bescheid beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ein, die er mit Schriftsatz vom 21. September 2005 zurückzog.

              Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage ist der Bescheid gemäß §71 Abs1 ASGG außer Kraft getreten, durch die Zurücknahme der Klage gemäß §72 Z1 leg.cit. jedoch nicht wieder in Kraft getreten.

              Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung erweist sich als aussichtslos: Der Bescheid, zu dessen Bekämpfung Verfahrenshilfe beantragt wird, gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an; er könnte auch nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden, sodass die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre (zB VfSlg. 15.214/1998, 16.660/2002).

              3. Der Einschreiter beantragt auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG wegen "[N]ichtzuerkennung einer höheren Pension".

              Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

              Gemäß §§354 Z1 iVm 367 Abs1 ASVG hat die zuständige Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe der Alterspension einen Bescheid zu erlassen (vgl. zB VfSlg. 12.779/1991), was im vorliegenden Fall auch geschehen ist.

              Die Voraussetzungen des Art137 B-VG liegen daher offensichtlich nicht vor.

              4. Schließlich beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Antragstellung auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen der "Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle [Oberösterreich]" und dem "Bundesministerium für soziale Sicherheit", also zwischen zwei Verwaltungsbehörden.

              Gemäß Art138 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Kompetenzkonflikte zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund; dabei ist auf die funktionelle Zuordnung der beteiligten Verwaltungsbehörden abzustellen (vgl. zB VfSlg. 13.379/1993, 13.942/1994). Bei den Sozialversicherungsträgern, zu denen auch die Pensionsversicherungsanstalt gehört, handelt es sich funktionell um Bundesbehörden (vgl. zu Hauptverband und Gebietskrankenkassen VfSlg. 14.593/1996).

              Weder Art138 Abs1 B-VG noch eine andere

Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über einen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsbehörden des Bundes zu entscheiden.

              5. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionshöhe, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kompetenzkonflikt, Zivilprozeß, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3609.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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