Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
A9 304.687-2/2011/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zl. 11 03.419 EAST Ost, (Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG 2005) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zl. 11 03.419 EAST Ost, (Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG idgF als verspätet zurückgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG idgF als verspätet zurückgewiesen
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Gambia" (im deutschsprachigen Spruchteil; in der französischen Übersetzung nach "Mali") ausgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Gambia" (im deutschsprachigen Spruchteil; in der französischen Übersetzung nach "Mali") ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am Montag, dem 30.05.2011, zugestellt (siehe die eh. unterfertigte Übernahmsbestätigung des Beschwerdeführers, AS 237).
2. Mit dem mit 06.06.2011 datierten und am 07.06.2011 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde (AS 263ff).
3. Mit der dem Beschwerdeführer am 21.06.2011 zugestellten hg. Verfügung (OZ 2) wurde ihm die Verspätung seiner Beschwerde zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von welcher er auch Gebrauch gemacht hat.
4. In seinem Schreiben vom 28.06.2011 (OZ 3) räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich die vorgehaltene Verspätung ein. Mit seinem hg. am 30.06.2011 eingelangten Schriftsatz (OZ 4) beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, welcher Schriftsatz vom Asylgerichtshof unverzüglich an das für die Entscheidung darüber zuständige Bundesasylamt weitergeleitet wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
2. Wie oben unter Punkt I.1. dargestellt, wurde der angefochtene Bescheid (Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG 2005) im gegenständlichen Fall durch persönliche Übernahme am Montag, dem 30.05.2011, zugestellt.2. Wie oben unter Punkt römisch eins.1. dargestellt, wurde der angefochtene Bescheid (Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) im gegenständlichen Fall durch persönliche Übernahme am Montag, dem 30.05.2011, zugestellt.
Die einwöchige Rechtsmittelfrist begann daher an diesem Tag und endete am Montag, dem 06.06.2011.
Die erst am Dienstag, dem 07.06.2011 auf dem Postweg an das Bundesasylamt EAST-Ost übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und musste zurückgewiesen werden.
Über den vom Asylgerichtshof weitergeleiteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird vom Bundesasylamt zu entscheiden sein.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
08.09.2011