RS Vwgh 2003/11/18 2003/14/0083

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243;
BAO §246 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0086 E 20. April 1995 VwSlg 6997 F/1995 RS 2

Stammrechtssatz

Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb, weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140083.X01

Im RIS seit

26.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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