TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/1 A11 249246-2/2011

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Veröffentlicht am 01.07.2011
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Spruch

A11 249.246-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2011, Zahl: 11 05.112 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2011, Zahl: 11 05.112 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) iVm § 41 Abs 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte erstmals am 25.3.2004 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 5.4.2004, Zl. 04 05.597-BAW, gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.Das Bundesasylamt hat diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 5.4.2004, Zl. 04 05.597-BAW, gem. Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.8.2005, Zahl 249.246/0-V/13/04, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.8.2005, Zahl 249.246/0-V/13/04, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.9.2005, Zl. 2005/20/0500-3, lehnte dieser die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Bescheidbeschwerde ab.

Am 16.5.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando Baden vom 26.5.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, Folgendes zu Protokoll:

"Es hat sich gegenüber meinem ersten Antrag nichts geändert. Die Gründe sind immer noch die gleichen.

Lediglich mein gesundheitlicher Zustand hat sich geändert. Dieser kann allerdings in Nigeria nicht behandelt werden.

Es besteht Lebensgefahr für mich, weil ich keine Möglichkeit für die Behandlung meiner Krankheit habe.

Seit 26.4.2010 ist mir bekannt, dass ich Diabetiker bin. Ich habe

mich zu diesem Zeitpunkt in Italien aufgehalten. [ ... ]

Ich muss Insulin spritzen und für meine Augen nehme ich auch Medikamente, ich weiß aber nicht welche. Für meinen Kopf nehme ich Mefenabene."

Aus einem Patientenbrief vom XXXX des KH XXXX, ergeben sich bezüglich des Beschwerdeführers die Diagnosen:Aus einem Patientenbrief vom römisch 40 des KH römisch 40 , ergeben sich bezüglich des Beschwerdeführers die Diagnosen:

Diabetes mellitus Typ 1-LADA

Cephalea

Mit Fax vom 27.5.2011 teilte die XXXX dem Bundesasylamt mit, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein Antrag auf Besachwalterung beim Bezirksgericht XXXX eingebracht worden sei.Mit Fax vom 27.5.2011 teilte die römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein Antrag auf Besachwalterung beim Bezirksgericht römisch 40 eingebracht worden sei.

Am 1.6.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er ergänzend ausführte, dass er Österreich im Jahr 2005 verlassen habe und nach Italien gegangen sei. Italien habe er letztlich aufgrund seiner Zuckerkrankheit verlassen, da diese, obwohl er dort behandelt worden sei, dort "nicht besser" geworden sei. In Österreich gehe er einmal im Monat zum Arzt und bekomme das Insulin.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2011, Zahl: 11 05.112- EAST Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2011, Zahl: 11 05.112- EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und § 68 AVG sinngemäß aus, dass angesichts der Begründung für seinen neuerlichen Asylantrag, nämlich dass es keine neuen, sondern lediglich die bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe gebe, von der Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können.Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und Paragraph 68, AVG sinngemäß aus, dass angesichts der Begründung für seinen neuerlichen Asylantrag, nämlich dass es keine neuen, sondern lediglich die bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe gebe, von der Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können.

Bezüglich des neu geltend gemachten Umstandes seiner Zuckerkrankheit führte das Bundesasylamt unter lit "D) Beweiswürdigung" auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides u.a. Folgendes aus (Unterstreichung im Original nicht enthalten):

"Neu brachten Sie weiters vor, dass sie zuckerkrank wären und in Nigeria nicht so gut behandelt werden könnten.

Es ist eine Tatsache, dass in Nigeria unter anderem auch Diabetes in fast allen städtischen Krankenhäusern gratis behandelt wird."

Konkret stellte das Bundesasylamt zur "Medizinischen Versorgung" zuvor auf Seite 14 des Bescheides fest:

"Weitere, nach Malaria, vorherrschende gesundheitliche Probleme sind Bluthochdruck, Diabetes, HIV, Tuberkulose, Meningitis (Meningitis cerebrospinalis), Sichelzellanämie, Typhus usw. HIV und Tuberkulose werden in Nigeria in fast allen städtischen Krankenhäusern kostenlos behandelt (abhängig von Medikamentenverfügbarkeit).

Auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides wird wörtlich festgestellt:

"Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden."

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte hiebei u.a. geltend, dass sich die Feststellung, dass Diabetes in fast allen städtischen Krankenhäusern in Nigeria gratis behandelt werde, unbelegt seien.

Weiters wurde ein Beschluss des BG XXXX vom XXXX vorgelegt, mit welchem RA Dr. XXXX zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung der Angelegenheit "Vertretung im Verfahren vor dem Bundesasylamt" bestellt wurde.Weiters wurde ein Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, mit welchem RA Dr. römisch 40 zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung der Angelegenheit "Vertretung im Verfahren vor dem Bundesasylamt" bestellt wurde.

Gleichzeitig wurde Dr. XXXX, zur Sachverständigen bestellt und beauftragt ein Gutachten bezüglich des Beschwerdeführers,Gleichzeitig wurde Dr. römisch 40 , zur Sachverständigen bestellt und beauftragt ein Gutachten bezüglich des Beschwerdeführers,

ob dieser an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leide,

welche Angelegenheiten er aus diesem Grunde nicht ohne die Gefahr eines Nachteils für sich besorgen könne und

ob er ausreichend einsichts- und urteilsfähig sei, um über medizinische Behandlungen entscheiden zu können,

zu erstellen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...

Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere).

Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ausdrücklich keine neuen Fluchtgründe für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vorliegen, zu Recht davon ausgegangen ist, dass seinem nunmehrigen Begehren in asylrechtlicher Hinsicht res iudicata entgegen steht.

Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist weiters aber auch bei einem Verfahren nach § 68 AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß § 68 AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. (vgl. § 10 Abs. 4 AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist weiters aber auch bei einem Verfahren nach Paragraph 68, AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.

Dementsprechend hat es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch grundsätzlich für notwendig erachtet, sich mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auseinander zu setzen.

Die der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich zugrunde gelegte Feststellung auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides: "Es ist eine Tatsache, dass in Nigeria unter anderem auch Diabetes in fast allen städtischen Krankenhäusern gratis behandelt wird. " lässt sich jedoch aus den zuvor im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen nicht ableiten, wenn etwa auf Seite 14 des Bescheides zur "Medizinischen Versorgung" konkret festgestellt wurde (Unterstreichung im Original nicht enthalten):

"Weitere nach Malaria vorherrschende gesundheitliche Probleme sind Bluthochdruck, Diabetes, HIV, Tuberkulose, Meningitis, Sichelzellanämie, Typhus usw. HIV und Tuberkulose werden in Nigeria in fast allen städtischen Krankenhäusern kostenlos behandelt (abhängig von Medikamentenverfügbarkeit)."

Das Bundesasylamt übersieht hier offenbar, dass nach der Abkürzung "usw." der Satz zu Ende ist und mit den Worten "HIV und Tuberkulose" ein neuer Satz beginnt. Die kostenlose Behandlung bezieht sich daher offensichtlich nur auf die Krankheiten HIV und Tuberkulose, andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum gerade diese beiden Krankheiten neuerlich genannt werden würden.

Zudem erscheinen die Feststellungen zur einer kostenlosen medizinischen Versorgung in städtischen Krankenhäusern auch insoferne widersprüchlich, als auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides wörtlich festgestellt wird, dass "auch in staatlichen Krankenhäusern die Behandlungen selbst bezahlt werden müssen ."

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur (kostenlosen) Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung von Diabetes in Nigeria sind somit nicht schlüssig, teilweise widersprüchlich und stellen daher insgesamt keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung dar. Zur Beurteilung einer möglichen Relevanz im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist es notwendig, nachvollziehbare Feststellungen zur (grundsätzlichen) Verfügbarkeit sowie den Kosten (und damit der grundsätzlichen Leistbarkeit) einer Behandlung von Diabetes in Nigeria zu treffen.Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur (kostenlosen) Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung von Diabetes in Nigeria sind somit nicht schlüssig, teilweise widersprüchlich und stellen daher insgesamt keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung dar. Zur Beurteilung einer möglichen Relevanz im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist es notwendig, nachvollziehbare Feststellungen zur (grundsätzlichen) Verfügbarkeit sowie den Kosten (und damit der grundsätzlichen Leistbarkeit) einer Behandlung von Diabetes in Nigeria zu treffen.

Ohne derartige Feststellungen könnte auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall vor dem Verfassungsgerichtshof keinen Bestand haben, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG unvermeidlich erscheint. Folglich war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtenen Bescheid zu beheben.Ohne derartige Feststellungen könnte auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall vor dem Verfassungsgerichtshof keinen Bestand haben, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG unvermeidlich erscheint. Folglich war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtenen Bescheid zu beheben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Aktenlage ergibt, dass bezüglich des Beschwerdeführers seitens des BG XXXX bereits ein medizinisches Fachgutachten über dessen psychische bzw. geistige Befindlichkeit in Auftrag gegeben wurde, sodass im fortgesetzten Verfahren sinnvollerweise auch das Ergebnis dieses Gutachtens in die Erwägungen über die Zuerkennung oder Versagung des Refoulementschutzes einzufließen hat.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Aktenlage ergibt, dass bezüglich des Beschwerdeführers seitens des BG römisch 40 bereits ein medizinisches Fachgutachten über dessen psychische bzw. geistige Befindlichkeit in Auftrag gegeben wurde, sodass im fortgesetzten Verfahren sinnvollerweise auch das Ergebnis dieses Gutachtens in die Erwägungen über die Zuerkennung oder Versagung des Refoulementschutzes einzufließen hat.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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