RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1;

Rechtssatz

Allein die Tatsache der Eröffnung des Konkurses bzw. die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ist der von der Behörde bei Anwendung des § 87 Abs. 1 GewO 1994 zu prüfende Sachverhalt. Die Behörde hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, nicht aber ob er auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030150.X01

Im RIS seit

12.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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