Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
A11 243.916-2/2011/5Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 11 05.274-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 11 05.274-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und am 30.05.2011 ins Bundesgebiet eingereist. Am 31.05.2011 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 11 05.274-EAST Ost, wegen entschiedener Sache gem. §§ 68 AVG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und am 30.05.2011 ins Bundesgebiet eingereist. Am 31.05.2011 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 11 05.274-EAST Ost, wegen entschiedener Sache gem. Paragraphen 68, AVG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 24.6.2011.
Mit Schriftsatz vom 29.6.2011 wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. A11 243.916-2/2011/4Z, stattgegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Es ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen in Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in § 36 Abs. 4 AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.Es ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen in Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in Paragraph 36, Absatz 4, AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
26.07.2011