RS Vfgh 2006/11/28 B1558/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
DSt 1990 §1, §3
RAO §9, §16
RechtsanwaltstarifG §1 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen überhöhter Honorarforderungen an die Gegnerin seines Mandanten unter Androhung der Einbringung eines Konkursantrags

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §1 Abs2 RechtsanwaltstarifG.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes garantiert das RechtsanwaltstarifG ein Höchstmaß an individueller Leistungsgerechtigkeit für die anwaltliche Vergütung bei gleichzeitiger sozial ausgewogener Tarifstruktur.

Keine Willkür.

Kostenersatz gem §1 Abs2 RechtsanwaltstarifG mangels Vertragsverhältnis zur Gegnerin des Mandanten.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Rechtssache rechtlich kompliziert gewesen sei ("grenz- und sprachüberschreitende Tätigkeit"), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Forderung unbestritten war, die Aufgabe des Beschwerdeführers ausschließlich in deren Einbringlichmachung bestand und die von ihm verrechneten Leistungen bei Bemessung nach dem RechtsanwaltstarifG € 483,- und nicht wie von ihm verrechnet € 2.945,44 ausmachen.

Nichtanwendung des §3 DSt 1990 (Absehen von der Strafverfolgung bei bloß geringfügigem Verschulden bzw unbedeutenden Folgen) vertretbar.

Keine überlange Verfahrensdauer, keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch Absehen von der Einvernahme des Auftraggebers aus Großbritannien, Ergänzung des Beweisverfahrens in der Berufungsverhandlung durch Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugin.

Mündliche Verhandlung vor der OBDK, kein Ausschluss der Öffentlichkeit ersichtlich.

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes iSd Art7 EMRK.

Es ist verfestigte Standesauffassung, dass die Geltendmachung überhöhter Honorare disziplinär verantwortlich macht (mit Judikaturhinweisen).

Es kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer vor der Androhung des Konkursantrages keine ausreichenden Erhebungen über die Zahlungsunfähigkeit der Gegnerin seines Mandanten vorgenommen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Rechtsanwaltstarif, Entscheidung in angemessener Zeit, fair trial, Verhandlung mündliche, Klarheitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1558.2006

Dokumentnummer

JFR_09938872_06B01558_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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