TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/6 C6 412111-1/2010

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C6 412.111-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2010, FZ. 10 00.113-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.5.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2010, FZ. 10 00.113-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.5.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der mj. XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, stellte am 2.12.2008 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Die Beschwerdeführerin stellte am 4.1.2010 vertreten durch ihren Vater als deren gesetzlichenVertreter einen Asylantrag.1.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte am 2.12.2008 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Die Beschwerdeführerin stellte am 4.1.2010 vertreten durch ihren Vater als deren gesetzlichenVertreter einen Asylantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG), ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG), ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Vater der Beschwerdeführerin als deren gesetzlichen Vertreter am 27.2.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 11.3.2010.

1.2. Mit Bescheid vom 24.9.2009, FZ. 08 12.138-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I) ab; gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Dagegen erhob sie eine nun als Beschwerde zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung.1.2. Mit Bescheid vom 24.9.2009, FZ. 08 12.138-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins) ab; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen erhob sie eine nun als Beschwerde zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung.

1.3. Das Verfahren, das die Mutter der Beschwerdeführerin betrifft (und das beim Asylgerichtshof zu 409.454 geführt wird), hat ergeben, dass ihr auf Grund ihrer Verfolgung Asyl zu gewähren ist.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Feststellungen über den Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin (dies ergibt sich schon aufgrund ihres Alters) im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG definiert als "Familienangehörigen":2.2.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG definiert als "Familienangehörigen":

"wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 34 AsylG steht unter der Überschrift "Familienverfahren" und lautet:Paragraph 34, AsylG steht unter der Überschrift "Familienverfahren" und lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

Soweit der Einleitungssatz des § 34 Abs. 1 AsylG von "§ 2 Z 22"Soweit der Einleitungssatz des Paragraph 34, Absatz eins, AsylG von "§ 2 Ziffer 22

AsylG spricht, handelt es sich offenbar um ein Redaktionsversehen:

gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Dieses Versehen wurde durch Art. I Z 11 BG BGBl. 29/2009 bereinigt; diese Änderung ist gemäß § 73 Abs. 6 AsylG am 1.4.2009 in Kraft getreten. § 34 Abs. 5 AsylG wurde durch das AsylGH-EinrichtungsG angefügt, § 34 Abs. 3 AsylG durch dieses Gesetz geändert; die Änderungen sind gemäß § 73 Abs. 5 AsylG am 1.7.2008 in Kraft getreten.gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Dieses Versehen wurde durch Artikel römisch eins, Ziffer 11, BG Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, bereinigt; diese Änderung ist gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG am 1.4.2009 in Kraft getreten. Paragraph 34, Absatz 5, AsylG wurde durch das AsylGH-EinrichtungsG angefügt, Paragraph 34, Absatz 3, AsylG durch dieses Gesetz geändert; die Änderungen sind gemäß Paragraph 73, Absatz 5, AsylG am 1.7.2008 in Kraft getreten.

Die Beschwerdeführerin ist "Familienangehöriger" (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) ihrer Mutter; dies gilt auch umgekehrt. Beide haben Asylanträge gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt. Daher ist jedenfalls nur § 34 Abs. 4 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführerin ist "Familienangehöriger" (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) ihrer Mutter; dies gilt auch umgekehrt. Beide haben Asylanträge gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt. Daher ist jedenfalls nur Paragraph 34, Absatz 4, AsylG anzuwenden.

Der Mutter der Beschwerdeführerin ist Asyl zu gewähren, daher ist gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch ihr selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.Der Mutter der Beschwerdeführerin ist Asyl zu gewähren, daher ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch ihr selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.

2.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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