Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D10 259132-0/2008/6E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D10 259133-0/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. März 2005, Zl. 04 19.595-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. März 2005, Zl. 04 19.595-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seinem Vater XXXX (AIS Zl. 04 19.594), seiner Mutter XXXX (AIS Zl. 04 19.593) und seiner minderjährigen Schwester XXXX (AIS Zl. 04 19.597) unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 24. September 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 (AIS Zl. 04 19.594), seiner Mutter römisch 40 (AIS Zl. 04 19.593) und seiner minderjährigen Schwester römisch 40 (AIS Zl. 04 19.597) unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 24. September 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Der Vater des Beschwerdeführers brachte insbesondere zur Vorlage:
Russischer Führerschein der XXXX.Russischer Führerschein der römisch 40 .
Inlandsreisepass der Russischen Föderation XXXX.Inlandsreisepass der Russischen Föderation römisch 40 .
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. September 2004 bestätigte der Vater des Beschwerdeführers den Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach er bereits am 2. September 2004 in der Republik Polen einen Asylantrag gestellt habe. Er habe jedoch "von Anfang an nach Österreich" fahren wollen. Den Herkunftsstaat habe er verlassen, da er auf Grund seiner Freundschaft mit einem Partisan, welcher von den "Föderalen" gesucht worden sei, Probleme bekommen habe. Seine beiden minderjährigen Kinder seien in der Russischen Föderation nicht verfolgt worden.
Gelegentlich seiner Einvernahme brachte der Vater des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Duplikat der Geburtsurkunde XXXX.Duplikat der Geburtsurkunde römisch 40 .
Duplikat der Geburtsurkunde XXXX.Duplikat der Geburtsurkunde römisch 40 .
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. September 2004 bestätigte auch die Mutter des Beschwerdeführers den Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach sie bereits am 2. September 2004 in der Republik Polen einen Asylantrag gestellt habe. Nach den Gründen der Asylantragstellung befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, "hauptsächlich" wegen der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet zu sein und zudem um die Sicherheit ihrer Kinder zu fürchten. "Konkret verfolgt" worden sei sie jedoch nicht.
Gelegentlich ihrer Einvernahme brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Inlandsreisepass der Russischen Föderation XXXX.Inlandsreisepass der Russischen Föderation römisch 40 .
In den Akten der Eltern des Beschwerdeführers befinden sich zudem am 4. Oktober 2004 übermittelte Vollmachten in Kopie, wonach die Eltern des Beschwerdeführers Herrn Michael GENNER, p.A. "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, in 1090 Wien, Währinger Straße 59/2, bevollmächtigten, sie in allen asyl-, pass-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vor allen österreichischen Behörden und auch außerhalb derselben zu vertreten, insbesondere sämtliche in diesen Angelegenheiten ergangenen Entscheidungen, Ladungen und Verfügungen für sie entgegen zu nehmen und darauf zu antworten, Stellvertreter zu bestellen und überhaupt alles zu tun oder zu unterlassen, was er in diesen Angelegenheiten für richtig und notwendig erachte.
Anlässlich eines ärztlichen Gespräches am 6. Oktober 2004 wurde beim Vater des Beschwerdeführers eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Für die Annahme einer Traumatisierung bestehe jedoch kein konkreter Hinweis; auch eine Therapie sei derzeit nicht erforderlich.
Anlässlich eines ärztlichen Gespräches am 6. Oktober 2004 wurde auch bei der Mutter des Beschwerdeführers eine Anpassungsstörung diagnostiziert.
Anlässlich eines ärztlichen Gespräches am 6. Oktober 2004 wurde schließlich beim minderjährigen Beschwerdeführer das Vorliegen einer Traumatisierung diagnostiziert.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27. Januar 2005 führte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass sich sein im XXXX ausgestellter Auslandsreisepass in der Republik Polen befinde. Seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 sei er abwechselnd in Inguschetien und Tschetschenien aufhältig gewesen und habe in Inguschetien als Wächter gearbeitet. Nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er sei eng mit einem Kämpfer befreundet gewesen. Am 30. April 2004 sei ein gemeinsamer Freund (des Vaters des Beschwerdeführers und des Kämpfers) verschleppt worden. Da er in weiterer Folge erfahren habe, dass nach ihm gefragt worden sei, habe er sich nicht mehr in Inguschetien aufgehalten. Befragt, weshalb er Tschetschenien verlassen habe, führte der Vater des Beschwerdeführers aus, dass es auch dort für ihn gefährlich sei. Seine Frau habe ihm berichtet, dass Soldaten in Tarnuniformen zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. In der Folge hätten sie die Ausstellung ihrer Reisepässe abgewartet und den Herkunftsstaat daraufhin verlassen ("Meine Frau hat sich die Pässe ausstellen lassen. Wir warteten bis die Pässe fertig waren. Wir haben solange mit unserer Ausreise wegen unserer Pässe gewartet."). Die Frage, ob er jemals irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Vater des Beschwerdeführers ebenso wie die Frage einer Kriegsteilnahme.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27. Januar 2005 führte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass sich sein im römisch 40 ausgestellter Auslandsreisepass in der Republik Polen befinde. Seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 sei er abwechselnd in Inguschetien und Tschetschenien aufhältig gewesen und habe in Inguschetien als Wächter gearbeitet. Nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er sei eng mit einem Kämpfer befreundet gewesen. Am 30. April 2004 sei ein gemeinsamer Freund (des Vaters des Beschwerdeführers und des Kämpfers) verschleppt worden. Da er in weiterer Folge erfahren habe, dass nach ihm gefragt worden sei, habe er sich nicht mehr in Inguschetien aufgehalten. Befragt, weshalb er Tschetschenien verlassen habe, führte der Vater des Beschwerdeführers aus, dass es auch dort für ihn gefährlich sei. Seine Frau habe ihm berichtet, dass Soldaten in Tarnuniformen zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. In der Folge hätten sie die Ausstellung ihrer Reisepässe abgewartet und den Herkunftsstaat daraufhin verlassen ("Meine Frau hat sich die Pässe ausstellen lassen. Wir warteten bis die Pässe fertig waren. Wir haben solange mit unserer Ausreise wegen unserer Pässe gewartet."). Die Frage, ob er jemals irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Vater des Beschwerdeführers ebenso wie die Frage einer Kriegsteilnahme.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27. Januar 2005 führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, sie selbst sei "nicht verfolgt" worden, in ihrer Familie habe es jedoch "sehr viele Todesfälle" gegeben. Zudem verneinte sie auch die Frage, ob ihre minderjährigen Kinder im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien.
Gelegentlich ihrer Einvernahme brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Heiratsurkunde XXXX.Heiratsurkunde römisch 40 .
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. März 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden vom 8. und 9. März 2005 wurden auch die Anträge der Eltern und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers einer gleichlautenden Erledigung zugeführt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. März 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Russland" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheiden vom 8. und 9. März 2005 wurden auch die Anträge der Eltern und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers einer gleichlautenden Erledigung zugeführt.
Mit der hiergegen am 23. März 2005 erhobenen (als Berufung bezeichneten) Beschwerde macht der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend.
Am XXXX wurde die (jüngere) minderjährige Schwester des Beschwerdeführers, XXXX (AIS Zl. 05 19.868), in XXXX geboren. Für sie wurde am 18. November 2005 ebenfalls ein Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt.Am römisch 40 wurde die (jüngere) minderjährige Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 (AIS Zl. 05 19.868), in römisch 40 geboren. Für sie wurde am 18. November 2005 ebenfalls ein Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt.
Bei ihrer in diesem Verfahren erfolgten Einvernahme durch die belangte Behörde am 20. Januar 2006 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes sowie wegen der Kriegsereignisse für ihre jüngste Tochter einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt zu haben.
Gelegentlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtsverbandes XXXX.Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtsverbandes römisch 40 .
Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag der jüngeren minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab (Spruchpunkt I.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag der jüngeren minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte zudem zur Vorlage:
Schreiben Dris. XXXX, wonach XXXX, an permanenter Depression bzw. Angstgefühlen leide.Schreiben Dris. römisch 40 , wonach römisch 40 , an permanenter Depression bzw. Angstgefühlen leide.
Arztbrief des Landesklinikums XXXX, wonach XXXX, an stenocardiformen Beschwerden, einer Depression, einem Verdacht auf Somatisierungsstörung sowie an Skoliose der Brustwirbelsäule leide.Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , wonach römisch 40 , an stenocardiformen Beschwerden, einer Depression, einem Verdacht auf Somatisierungsstörung sowie an Skoliose der Brustwirbelsäule leide.
Ambulanzkarten des Landesklinikums XXXX, der Patientin XXXX.Ambulanzkarten des Landesklinikums römisch 40 , der Patientin römisch 40 .
Nervenärztlicher Befund Dris. XXXX, wonach XXXX, an einer Überlastungsdepression leide.Nervenärztlicher Befund Dris. römisch 40 , wonach römisch 40 , an einer Überlastungsdepression leide.
Nervenärztlicher Befund Dris. XXXX, wonach XXXX, an einer ausgeprägten Depressio leide.Nervenärztlicher Befund Dris. römisch 40 , wonach römisch 40 , an einer ausgeprägten Depressio leide.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 gab der Vater des Beschwerdeführers bekannt, dass er Herrn Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71, Vollmacht erteilt habe und ersuchte, sämtliche Zustellungen an diesen vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 26. März 2008 (Datum des Posteinganges) brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Psychotherapeutischer Befundbericht des XXXX, wonach XXXX, an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21), basierend auf einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu Folge Mehrfachtraumatisierung leide.Psychotherapeutischer Befundbericht des römisch 40 , wonach römisch 40 , an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21), basierend auf einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu Folge Mehrfachtraumatisierung leide.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 (Datum des Posteinganges) brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Medizinisch-psychiatrischer Befund des XXXX, wonach XXXX, an einer traumatisch bedingten schweren depressiven psychiatrischen Erkrankung (ICD-10: F41.0 Panikstörung/F41.1 generalisierte Angststörung/F41.2 gemischte Angst und depressive Störung) bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1 Reaktion auf schwere Belastungen) leide.Medizinisch-psychiatrischer Befund des römisch 40 , wonach römisch 40 , an einer traumatisch bedingten schweren depressiven psychiatrischen Erkrankung (ICD-10: F41.0 Panikstörung/F41.1 generalisierte Angststörung/F41.2 gemischte Angst und depressive Störung) bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1 Reaktion auf schwere Belastungen) leide.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 (Datum des Posteinganges) brachte der Vater des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Medizinisch-psychiatrischer Befund des XXXX, wonach XXXX, an einer mittelschweren traumatisch bedingten depressiven Erkrankung (ICD-10:Medizinisch-psychiatrischer Befund des römisch 40 , wonach römisch 40 , an einer mittelschweren traumatisch bedingten depressiven Erkrankung (ICD-10:
F41.0 Panikstörung/F41.1 generalisierte Angststörung/F41.2 gemischte Angst und depressive Störung) bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1 Reaktion auf schwere Belastung) leide.
Mit Schreiben vom 4. April 2011 brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Patientenbrief Dris. XXXX, wonach XXXX, an Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) mit psychotischen Symptomen, einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer Anpassungsstörung sowie an Schlafstörungen leide.Patientenbrief Dris. römisch 40 , wonach römisch 40 , an Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) mit psychotischen Symptomen, einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer Anpassungsstörung sowie an Schlafstörungen leide.
Undatierter Psychotherapeutischer Kurzbericht Dris.XXXX, wonach XXXX, an einer höhergradigen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) infolge sequentieller Traumatisierung im Krieg im Kindesalter leide und eine Therapie dringend notwendig sei.Undatierter Psychotherapeutischer Kurzbericht Dris.XXXX, wonach römisch 40 , an einer höhergradigen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) infolge sequentieller Traumatisierung im Krieg im Kindesalter leide und eine Therapie dringend notwendig sei.
Mit Beschlüssen vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerden mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Erledigungen des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.Mit Beschlüssen vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerden mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Erledigungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997 sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
Daraus folgt, dass der am 24. September 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 (Asylgesetz 1997 - AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 24. September 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (Asylgesetz 1997 - AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigen, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigen, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom heutigen Tag mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Erledigungen des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückwies, womit sich die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wieder im Stadium der Verfahren vor dem Bundesasylamt befinden.Im gegenständlichen Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom heutigen Tag mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Erledigungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückwies, womit sich die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wieder im Stadium der Verfahren vor dem Bundesasylamt befinden.
Da die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers zweifelsfrei Mitglied einer Kernfamilie iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 sind und deren Verfahren mit jenem des Beschwerdeführers "unter einem" zu führen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Da die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers zweifelsfrei Mitglied einer Kernfamilie iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 sind und deren Verfahren mit jenem des Beschwerdeführers "unter einem" zu führen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2005, 2005/20/0108, hinzuweisen, wonach eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren ist.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
02.08.2011