TE AsylGH Beschluss 2011/7/7 C7 420001-1/2011

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Veröffentlicht am 07.07.2011
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Spruch

C7 420001-1/2011/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 11 04.753-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 11 04.753-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.06.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Pakistan ausgewiesen (Spruchteil III). Am 18.06.2010 wurde dieser dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Pakistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei). Am 18.06.2010 wurde dieser dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.

Am 22.07.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ein.Am 22.07.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.12.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, womit der Bescheid vom 17.06.2010 in Rechtskraft erwuchs.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.12.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, womit der Bescheid vom 17.06.2010 in Rechtskraft erwuchs.

2. Am 16.05.2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt.

Er wurde hiezu am 26.05.2011 (As. 71 bis 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und legte ein Beweismittel auf Urdu vor.

Mit Bescheid vom 01.06.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.Mit Bescheid vom 01.06.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.06.2011 Beschwerde, welche am 01.07.2011 beim Asylgerichtshof einlangte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."1. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Im vorliegenden Fall kann unter Einbeziehung der gesamten nunmehr vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und des vorgelegten (nicht übersetzten) Beweismittels nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.

2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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