Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
A9 401.667-2/2011/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zl. 11 03.249-EAST Ost, (Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG 2005 - "AsylG") beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zl. 11 03.249-EAST Ost, (Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 - "AsylG") beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG idgF als verspätet zurückgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG idgF als verspätet zurückgewiesen
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.04.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die deutsche Fassung der Rechtsmittelbelehrung lautet: "Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen und hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten."römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.04.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die deutsche Fassung der Rechtsmittelbelehrung lautet: "Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen und hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten."
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am Mittwoch, dem 08.06.2011, zugestellt.
2. Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Beschwerdedführer persönlich am Mittwoch, dem 22.06.2011 beim Bundesasylamt (EAST-Ost) eingebracht.
3. Mit hg. Verfügung vom 30.06.2011 (OZ 2) wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von welcher er auch Gebrauch gemacht hat.
4. In seiner persönlchen Vorsprache vom 06.07.2011 teilte er mit, dass im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes in der arabischen Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung als Frist für die Einbringung der Beschwerde "zwei Wochen" angeführt sei. Diese Angaben bestätigte er mit persönlich eingebrachtem Schriftsatz vom 06.07.2011 (OZ 3), in dem er nochmals anführt, dass in der Antwort für Traiskirchen zwar eine Woche, in der arabischen Übersetzung aber zwei Wochen angeführt seien.
5. Dieses - als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu wertende - Schreiben wurde vom Asylgerichtshof unverzüglich an das an für die Entscheidung darüber zuständige Bundesasylamt weitergeleitet.
6. Die vom Asylgerichtshof eingeholte Übersetzung der arabischsprachigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ergab, dass dort tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - eine zweiwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde angeführt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
2. Wie oben unter Punkt I.1. dargestellt, wurde der angefochtene Bescheid (Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG) im gegenständlichen Fall durch persönliche Übernahme am Mittwoch, dem 08.06.2011, zugestellt.2. Wie oben unter Punkt römisch eins.1. dargestellt, wurde der angefochtene Bescheid (Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG) im gegenständlichen Fall durch persönliche Übernahme am Mittwoch, dem 08.06.2011, zugestellt.
Die einwöchige Rechtsmittelfrist begann daher an diesem Tag und endete am Mittwoch, dem 15.06.2011.
Die erst am Mittwoch, dem 22.06.2011, eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und musste zurückgewiesen werden.
3. Über den vom Asylgerichtshof weitergeleiteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird vom Bundesasylamt zu entscheiden sein. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die falsche Übersetzung einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Frage der Rechtszeitigkeit des Rechtsmittels berührt, sondern im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. § 71 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 22 Abs 5 AsylG).3. Über den vom Asylgerichtshof weitergeleiteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird vom Bundesasylamt zu entscheiden sein. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die falsche Übersetzung einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Frage der Rechtszeitigkeit des Rechtsmittels berührt, sondern im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens zu berücksichtigen ist vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 22, Absatz 5, AsylG).
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
08.09.2011