TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/7 A2 420074-1/2011

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Veröffentlicht am 07.07.2011
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Spruch

A2 420.074-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia alias Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011, Zl. 08 08.152-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia alias Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011, Zl. 08 08.152-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 12.07.2004 als Staatsangehöriger von Mauretanien Asyl. Als Fluchtgrund gab er an, als Schwarzer in Mauretanien eine Beziehung zu einer weißen arabischen Frau eingegangen und deshalb rassistisch motivierter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Dieser Antrag wurde seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 09.07.2007 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit mit Mauretanien festgestellt worden war, nach Mauretanien angeordnet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung zu einer arabischen Frau sei zwar glaubhaft, der Beschwerdeführer habe aber keine Verfolgungsgefahr im ganzen Land darlegen können; die von ihm geäußerten Befürchtungen seien vage gewesen, es bestehe jedenfalls eine Relokationsalternative. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 12.07.2004 als Staatsangehöriger von Mauretanien Asyl. Als Fluchtgrund gab er an, als Schwarzer in Mauretanien eine Beziehung zu einer weißen arabischen Frau eingegangen und deshalb rassistisch motivierter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Dieser Antrag wurde seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 09.07.2007 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit mit Mauretanien festgestellt worden war, nach Mauretanien angeordnet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung zu einer arabischen Frau sei zwar glaubhaft, der Beschwerdeführer habe aber keine Verfolgungsgefahr im ganzen Land darlegen können; die von ihm geäußerten Befürchtungen seien vage gewesen, es bestehe jedenfalls eine Relokationsalternative. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 05.09.2008 stellte der Beschwerdeführer unter derselben Identität den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag und wiederholte inhaltlich seine bisherigen Fluchtgründe. Es fand eine polizeiliche Erstbefragung am 05.09.2008 und eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 18.09.2008 statt. Der Beschwerdeführer erwähnte, eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Am 16.01.2009 erfolgte eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in welcher der Beschwerdeführer seine bisherigen Einlassungen bekräftigte. In der Folge wurde eine Sprachanalyse durch den Gutachter XXXX durchgeführt, deren Ergebnis nach mehreren Ladungen des Beschwerdeführers ohne weitere Einvernahme - nach Urgenz - am 17.05.2011 bei der verfahrensführenden Außenstelle einlangte. Der Gutachter kommt dabei zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Hauptsozialisation in Gambia erfahren hat. Längere Aufenthalte in Mauretanien seien nicht plausibel. An einer Stelle der Begründung (Punkt 4.6.) ist gleichwohl davon die Rede, dass die arabische Sprachkompetenz des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer demonstrierte auch einige geographische Detailkenntnisse) aber auf einen Aufenthalt in einem arabischsprachigen Land wie Mauretanien hindeute, eventuell auch im Zuge der Migration. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2011 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Zusammenfassung des eben erwähnten Sprachgutachtens gegeben, ferner wurden allgemeine Feststellungen zur Lage in Gambia übermittelt. In der Stellungnahme vom 01.06.2011 wurde das Gutachten (nicht auf selber fachlicher Ebene) kritisiert (der Antragsteller habe unbestritten einen Bezug zu Mauretanien, es sei durch das Gutachten nicht klar, warum der Beschwerdeführer nicht aus Mauretanien abstammen könne) und bemängelt, dass keine Feststellungen zu Mauretanien übermittelt worden seien.2. Am 05.09.2008 stellte der Beschwerdeführer unter derselben Identität den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag und wiederholte inhaltlich seine bisherigen Fluchtgründe. Es fand eine polizeiliche Erstbefragung am 05.09.2008 und eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 18.09.2008 statt. Der Beschwerdeführer erwähnte, eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Am 16.01.2009 erfolgte eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in welcher der Beschwerdeführer seine bisherigen Einlassungen bekräftigte. In der Folge wurde eine Sprachanalyse durch den Gutachter römisch 40 durchgeführt, deren Ergebnis nach mehreren Ladungen des Beschwerdeführers ohne weitere Einvernahme - nach Urgenz - am 17.05.2011 bei der verfahrensführenden Außenstelle einlangte. Der Gutachter kommt dabei zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Hauptsozialisation in Gambia erfahren hat. Längere Aufenthalte in Mauretanien seien nicht plausibel. An einer Stelle der Begründung (Punkt 4.6.) ist gleichwohl davon die Rede, dass die arabische Sprachkompetenz des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer demonstrierte auch einige geographische Detailkenntnisse) aber auf einen Aufenthalt in einem arabischsprachigen Land wie Mauretanien hindeute, eventuell auch im Zuge der Migration. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2011 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Zusammenfassung des eben erwähnten Sprachgutachtens gegeben, ferner wurden allgemeine Feststellungen zur Lage in Gambia übermittelt. In der Stellungnahme vom 01.06.2011 wurde das Gutachten (nicht auf selber fachlicher Ebene) kritisiert (der Antragsteller habe unbestritten einen Bezug zu Mauretanien, es sei durch das Gutachten nicht klar, warum der Beschwerdeführer nicht aus Mauretanien abstammen könne) und bemängelt, dass keine Feststellungen zu Mauretanien übermittelt worden seien.

3. Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2011, Zl. 08 08.152-BAW den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.3. Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2011, Zl. 08 08.152-BAW den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

Das Bundesasylamt führte begründend an einer Stelle aus, dass die wahre Herkunft des Beschwerdeführers "in Gambia liegt" (Seite 8), an anderer Stelle, dass Gambia der "wahre Herkunftsstaat" sei. Das Bundesasylamt führte weiter aus, es sei keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten, traf aber erstmals umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Gambia, die den zum Parteiengehör versandten entsprechen. In der Ausweisungsentscheidung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bezüge in Österreich verfügt und auf die seinerzeit behauptete Beziehung nicht eingangen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde durch seinen Vertreter, in welcher unter anderem bekräftigt wurde, dass im Gutachten zwar eine Hauptsozialisation in Gambia verneint wurde, nicht aber die Möglichkeit eines dortigen Aufenthaltes. Die Beschwerdevorlage erfolgte am 06.07.2011. Im Briefkopf der Vorlage wird die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Gambia alias Mauretanien" bezeichnet. Einem eingeholten Strafregisterauszug zu Folge wurde der Beschwerdeführer insbesondere wegen Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zum Entscheidungszeitpunkt fünfmal landesgerichtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer ist zur Zeit nicht im österreichischen Zentralmelderegister gemeldet.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 75 AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 38/2011) vollumfänglich anzuwenden, gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.1. Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) vollumfänglich anzuwenden, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 41 Abs. 3 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AVG die tatsächliche Identität der Sache.

Von einer solchen ist offensichtlich auch das Bundesasylamt nicht ausgegangen, liegen dem nunmehrigen Bescheid Ermittlungen zu einem gänzlich anderen Herkunftsstaat zu Grunde, als in jenem, welcher das erste vom Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren abschloss. Während das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren Ermittlungen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu Mauretanien durchführte und während des gesamten ersten Verfahrens eben Mauretanien Gegenstand der Prüfung war, wechselte das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren offenbar auf den als gesichert anzunehmenden Herkunftsstaat Gambia.

Allein die Durchführung gänzlich neuer Ermittlungen/Einholung von Länderquellen zeigt offensichtlich das Nichtvorliegen von Sachidentität zwischen ersten und zweiten Asylverfahren auf.

Deutlich wird der Mangel des Vorliegens von Sachidentität auch dadurch, dass das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren von der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Mauretanien ausgeht, im Widerspruch dazu jedoch im gegenständlichen Verfahren von seiner gambischen Staatsangehörigkeit ausgeht, ohne dies schlüssig (siehe näher unter 2.1.) zu begründen

Der gegenständlich angefochtene Bescheid steht also in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum Bescheid des ersten Asylverfahrens:

Die vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen zu Gambia und damit Annahme einer neuen Sache hätten (wenn Gambia tatsächlich als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinn angenommen wird) nicht in eine Entscheidung auf der Grundlage des § 68 AVG einfließen dürfen, sondern hätte eine entsprechende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der §§ 3, 8, 10 AslyG 2005 erfolgen müssen.Die vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen zu Gambia und damit Annahme einer neuen Sache hätten (wenn Gambia tatsächlich als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinn angenommen wird) nicht in eine Entscheidung auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG einfließen dürfen, sondern hätte eine entsprechende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8, 10, AslyG 2005 erfolgen müssen.

2.1. Wenn das Bundesasylamt, wie in der Verfahrenserzählung beschrieben, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit Gambia feststellt, geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft dieses Landes besitzt und dementsprechend der Asylantrag in Bezug auf diesen Staat zu prüfen ist (§ 2 Z 17 AsylG 2005). Dieser Schluss ergibt sich aus dem Gutachten XXXX aber nicht quasi automatisch (auch wenn die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Gambia erfolgt ist, kann er etwa in Mauretanien geboren sein und die Staatsbürgerschaft dieses Landes besitzen und als Kind nach Gambia gelangt sein), es bedürfte weiterer Erwägungen auf Basis einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers hiezu. Der Asylgerichtshof bezweifelt also nicht die Richtigkeit des Gutachtens XXXX, dem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde letztlich nur pauschal und unsubstantiiert entgegengetreten ist, die daraus von der Verwaltungsbehörde allem Anschein nach gezogene Schlussfolgerung ist aber in der getroffenen Form nicht haltbar.2.1. Wenn das Bundesasylamt, wie in der Verfahrenserzählung beschrieben, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit Gambia feststellt, geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft dieses Landes besitzt und dementsprechend der Asylantrag in Bezug auf diesen Staat zu prüfen ist (Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG 2005). Dieser Schluss ergibt sich aus dem Gutachten römisch 40 aber nicht quasi automatisch (auch wenn die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Gambia erfolgt ist, kann er etwa in Mauretanien geboren sein und die Staatsbürgerschaft dieses Landes besitzen und als Kind nach Gambia gelangt sein), es bedürfte weiterer Erwägungen auf Basis einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers hiezu. Der Asylgerichtshof bezweifelt also nicht die Richtigkeit des Gutachtens römisch 40 , dem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde letztlich nur pauschal und unsubstantiiert entgegengetreten ist, die daraus von der Verwaltungsbehörde allem Anschein nach gezogene Schlussfolgerung ist aber in der getroffenen Form nicht haltbar.

3. Die Entscheidung des Bundesasylamtes steht auch insofern in einem kaum überbrückbaren Spannungsverhältnis zum Erstbescheid (womit der "ne bis in idem"-Grundsatz aber durchbrochen wäre), als darin ja von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihm in Mauretanien widerfahrenen Geschehnisse ausgegangen wird und diese Beurteilung in den Rechtsbestand einging, die Annahme einer Hauptsozialisation in Gambia aber die Richtigkeit dieser Geschehnisse in Mauretanien mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt.

4. Im fortgesetzten Verfahren wird, sofern möglich, auf Basis einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers, eine haltbare Aussage zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu treffen sein; vgl dazu eine Konstellation, der ebenfalls ein vergleichbares Gutachten XXXX zugrundelag, AsylGH 25.10.2010, GZ: A2 413.310-1/2010/10E, die Ausführungen in diesem Erkenntnis sind jedenfalls zu beachten. Sollte weiterhin von Gambia als Herkunftsstaat ausgegangen werden, wäre ein allfälligerweise neuer negativer Bescheid auf der Grundlage der §§ 3, 8 und 10 AsylG und nicht mehr auf der Grundlage des § 68 AVG zu erlassen. Im Zusammenhang mit der Kritik des Vertreters des Beschwerdeführers an den Feststellungen zu Gambia genügt es festzuhalten, dass eine veraltete Fassung des Menschenrechtsbericht des USDOS verwendet wurde, wie auch die Zitierung eines Berichtes von Amnesty International ("Gambia fear rules") verkürzt erscheint, wenn nur von Gambia formell ratifizierte Menschenrechtsinstrumente aufgezählt werden. Zu einer allfälligen neuerlichen Ausweisungsentscheidung wird (sofern faktisch möglich) eine Nachfrage an den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation in Österreich (die letzte Erörterung hiezu erfolgte im September 2008) erforderlich sein, um die erforderliche individuelle Abwägung durchführen zu können, auch wenn die schwere Suchtmitteldelinquenz des Beschwerdeführers klar gegen ihn spricht.4. Im fortgesetzten Verfahren wird, sofern möglich, auf Basis einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers, eine haltbare Aussage zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu treffen sein; vergleiche dazu eine Konstellation, der ebenfalls ein vergleichbares Gutachten römisch 40 zugrundelag, AsylGH 25.10.2010, GZ: A2 413.310-1/2010/10E, die Ausführungen in diesem Erkenntnis sind jedenfalls zu beachten. Sollte weiterhin von Gambia als Herkunftsstaat ausgegangen werden, wäre ein allfälligerweise neuer negativer Bescheid auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG und nicht mehr auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG zu erlassen. Im Zusammenhang mit der Kritik des Vertreters des Beschwerdeführers an den Feststellungen zu Gambia genügt es festzuhalten, dass eine veraltete Fassung des Menschenrechtsbericht des USDOS verwendet wurde, wie auch die Zitierung eines Berichtes von Amnesty International ("Gambia fear rules") verkürzt erscheint, wenn nur von Gambia formell ratifizierte Menschenrechtsinstrumente aufgezählt werden. Zu einer allfälligen neuerlichen Ausweisungsentscheidung wird (sofern faktisch möglich) eine Nachfrage an den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation in Österreich (die letzte Erörterung hiezu erfolgte im September 2008) erforderlich sein, um die erforderliche individuelle Abwägung durchführen zu können, auch wenn die schwere Suchtmitteldelinquenz des Beschwerdeführers klar gegen ihn spricht.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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