Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
C8 401115-2/2011/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 11 04.754-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 11 04.754-EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2011 und am 26.05.2011 niederschriftlich zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz vom 16.05.2011 einvernommen (As. 25 bis 33, 71 bis 79).
Mit Bescheid vom 01.06.2011, Zahl: 11 04.754-EAST Ost, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 01.06.2011, Zahl: 11 04.754-EAST Ost, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Dagegen wurde am 08.06.2011 Beschwerde eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrensgegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz am 16.05.2011 gestellt, weshalb § 37 AsylG 2005 idgF anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrensgegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz am 16.05.2011 gestellt, weshalb Paragraph 37, AsylG 2005 idgF anzuwenden ist.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wurde und anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wurde und anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Berufung) ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die [verfahrensrechtliche] Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. München / Wien 2003, S 93f.).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Berufung) ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt vergleiche in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die [verfahrensrechtliche] Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. München / Wien 2003, S 93f.).
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden und wird sich dieser insbesondere mit den in der Begründung des Bescheides vom 01.06.2011, Zahl: 11 04.754-EAST Ost angeführten Beweismittel auseinandersetzen.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden und wird sich dieser insbesondere mit den in der Begründung des Bescheides vom 01.06.2011, Zahl: 11 04.754-EAST Ost angeführten Beweismittel auseinandersetzen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
05.09.2011