Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
C12 402.040-2/2011/6Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, FZ. 11 05.289 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, FZ. 11 05.289 - EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 8 EMRK. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nach erster Grobprüfung, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er seit geraumer Zeit mit einer in Wien lebenden, namentlich genannten rumänischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft führe und diese nun von ihm ein Kind erwarte. Der Beschwerde ist eine Bestätigung beigefügt, worin die diese Frau bestätigt, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger sei. Aus den im Akt befindlichen ZMR-Auszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und diese Frau in der Zeit von 03.09.2009 bis 14.12.2010 an derselben Adresse gemeldet waren.4. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers im Lichte des Artikel 8, EMRK. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nach erster Grobprüfung, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er seit geraumer Zeit mit einer in Wien lebenden, namentlich genannten rumänischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft führe und diese nun von ihm ein Kind erwarte. Der Beschwerde ist eine Bestätigung beigefügt, worin die diese Frau bestätigt, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger sei. Aus den im Akt befindlichen ZMR-Auszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und diese Frau in der Zeit von 03.09.2009 bis 14.12.2010 an derselben Adresse gemeldet waren.
5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 04.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Abs. 4 steht der Ablauf dieser Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Absatz 4, steht der Ablauf dieser Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2. Auch wenn Art. 8 EMRK in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausdrücklich angeführt ist, wird dieser in einer verfassungskonformen Interpretation mitzulesen sein. Es kann zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt ohne eine genauere Prüfung der zur Verfügung stehenden Aktenlage bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien eine Verletzung des Art. 8 EMRK jedenfalls nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.2. Auch wenn Artikel 8, EMRK in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 nicht ausdrücklich angeführt ist, wird dieser in einer verfassungskonformen Interpretation mitzulesen sein. Es kann zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt ohne eine genauere Prüfung der zur Verfügung stehenden Aktenlage bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK jedenfalls nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
26.07.2011