Norm
AVG §68 Abs2Spruch
B4 266.129-0/2008/8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX auch XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2005, Zl. 05 07.240-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 auch römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2005, Zl. 05 07.240-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.6.2011, Zl. B4 266.129-0/2008/4E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehobenDas Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.6.2011, Zl. B4 266.129-0/2008/4E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, brachte am 19.5.2005 einen Asylantrag ein.
2. Mit Bescheid vom 31.10.2005, Zl. 05 07.240-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus.2. Mit Bescheid vom 31.10.2005, Zl. 05 07.240-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus.
3. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war.
4. Mit Schreiben vom 26.5.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Feststellungen zur Situation in Mazedonien sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und gab zugleich Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Dabei wurde festgehalten, der Asylgerichtshof gehe mangels anderslautender Information vorläufig davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt habe; integrative Sachverhalte seien durch entsprechende Unterlagen zu bescheinigen.
5. Nach dem am 27.5.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Rückschein wurde dem Beschwerdeführer das zuvor genannte Schreiben nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch an seiner Adresse XXXX vom 30.5.2011 am 31.5.2011 beim Postamt XXXX hinterlegt.5. Nach dem am 27.5.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Rückschein wurde dem Beschwerdeführer das zuvor genannte Schreiben nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch an seiner Adresse römisch 40 vom 30.5.2011 am 31.5.2011 beim Postamt römisch 40 hinterlegt.
6. Nachdem weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesasylamt eine Stellung eingelangt war, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.6.2011, Zl. B4 266.129-0/2008/4E, die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) als unbegründet ab. In der Begründung hielt er u.a. fest, dass der Beschwerdeführer den vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Mazedonien sowie zur seiner persönlichen und familiären Situation, in denen u.a. davon ausgegangen wird, er habe in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt, nicht entgegengetreten sei. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nach dem aktenkundigen Rückschein am 1.7.2011 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt.6. Nachdem weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesasylamt eine Stellung eingelangt war, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.6.2011, Zl. B4 266.129-0/2008/4E, die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) als unbegründet ab. In der Begründung hielt er u.a. fest, dass der Beschwerdeführer den vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Mazedonien sowie zur seiner persönlichen und familiären Situation, in denen u.a. davon ausgegangen wird, er habe in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt, nicht entgegengetreten sei. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nach dem aktenkundigen Rückschein am 1.7.2011 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 27.6.2011, eingelangt am 30.6.2001, teilte die Österreichische Post AG dem Asylgerichtshof mit, dass das unter Punkt 4. dargestellte Schreiben dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt habe werden können, da dieses "nach Hinterlegung trotz intensiver Suche nicht auffindbar" gewesen sei, und ersuchte zugleich den Asylgerichtshof um "nochmalige Zusendung des Schriftstückes" an den Beschwerdeführer.
8. Auf telefonische Anfrage des Asylgerichthofes teilte eine Mitarbeiterin der Postfiliale XXXX mit, dass das erwähnte Schreiben nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch am 30.5.2011 an der genannten Adresse hinterlegt und "in weiterer Folge aus einer ihr unbekannten Ursache in Verstoß geraten" sein dürfte. Mangels entsprechender Aufzeichnungen sei es ihr nicht möglich anzugeben, wann der Beschwerdeführer versucht habe, die Sendung zu beheben.8. Auf telefonische Anfrage des Asylgerichthofes teilte eine Mitarbeiterin der Postfiliale römisch 40 mit, dass das erwähnte Schreiben nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch am 30.5.2011 an der genannten Adresse hinterlegt und "in weiterer Folge aus einer ihr unbekannten Ursache in Verstoß geraten" sein dürfte. Mangels entsprechender Aufzeichnungen sei es ihr nicht möglich anzugeben, wann der Beschwerdeführer versucht habe, die Sendung zu beheben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.1.1.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
1.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.".Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.".
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt. Sein Asylverfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der zuvor genannten Maßgabe - zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.1.1.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt. Sein Asylverfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der zuvor genannten Maßgabe - zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
1.3. Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZustG setzt u.a. voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. etwa VwGH, 26.6.2007, 2004/13/0093).1.3. Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG setzt u.a. voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche etwa VwGH, 26.6.2007, 2004/13/0093).
1.4. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof Entscheidungen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufheben oder abändern.1.4. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof Entscheidungen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufheben oder abändern.
2.1. Der Beschwerdeführer hatte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist kein Vorbringen zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes erstattet. Dieser wies darauf hin am 28.6.2011 die Beschwerde in allen Punkten ab. Wie sich aus dem Verfahrengang ergibt, muss jedoch nunmehr davon ausgegangen werden, dass die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung der vorläufigen Sachverhaltsannahmen nicht mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wurde und ihm das Schreiben somit nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.
2.2. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.6.2011 sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde damit hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Erkenntnis keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dem genannten Erkenntnis niemandem Rechte erwachsen.2.2. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.6.2011 sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde damit hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Erkenntnis keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dem genannten Erkenntnis niemandem Rechte erwachsen.
2.3. Um die Möglichkeit zu eröffnen, dass sich der Beschwerdeführer zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nach rechtswirksamer Zustellung äußert und unter Berücksichtigung einer solchen Äußerung ein neues Erkenntnis erlassen wird, ist das Erkenntnis vom 28.6.2011 aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe.2.3. Um die Möglichkeit zu eröffnen, dass sich der Beschwerdeführer zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nach rechtswirksamer Zustellung äußert und unter Berücksichtigung einer solchen Äußerung ein neues Erkenntnis erlassen wird, ist das Erkenntnis vom 28.6.2011 aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Fristen, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
28.09.2011