RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §13 Abs2 idF 1992/213;
MEG 1950 §13 Abs2 Z3 idF 1992/213;

Rechtssatz

Der u.a. für das Verkehrswesen maßgebliche § 13 Abs. 2 MEG zählt Messgeräte zur Bestimmung des Abstandes nicht auf. Die Geschwindigkeit wird vom hier gegenständlichen Gerät aus dem Verhältnis von Weg und Zeit errechnet. Es wird ein Straßenstück von 100 m mit drei Markierungen versehen (bei 0 m, 50 m und 100 m), wobei der Computer die Zeit, die ein Fahrzeug auf dieser Strecke bzw. auch innerhalb dieser Strecke braucht, genau auswertet. Es handelt sich somit um kein Messgerät zur (direkten) Bestimmung der Geschwindigkeit, wie etwa ein Radargerät. Ein solches Gerät ist gemäß MEG nicht eichpflichtig, da dieses Messsystem der Messung von Abständen dient. Mit diesem System erfolgt auch keine Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 MEG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030297.X03

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten