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95/02 Maßrecht EichrechtNorm
MEG 1950 §13 Abs2 idF 1992/213;Rechtssatz
Der u.a. für das Verkehrswesen maßgebliche § 13 Abs. 2 MEG zählt Messgeräte zur Bestimmung des Abstandes nicht auf. Die Geschwindigkeit wird vom hier gegenständlichen Gerät aus dem Verhältnis von Weg und Zeit errechnet. Es wird ein Straßenstück von 100 m mit drei Markierungen versehen (bei 0 m, 50 m und 100 m), wobei der Computer die Zeit, die ein Fahrzeug auf dieser Strecke bzw. auch innerhalb dieser Strecke braucht, genau auswertet. Es handelt sich somit um kein Messgerät zur (direkten) Bestimmung der Geschwindigkeit, wie etwa ein Radargerät. Ein solches Gerät ist gemäß MEG nicht eichpflichtig, da dieses Messsystem der Messung von Abständen dient. Mit diesem System erfolgt auch keine Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 MEG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030297.X03Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019