TE AsylGH Beschluss 2011/7/12 A14 400568-3/2011

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Veröffentlicht am 12.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §22
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A14 400.568-3/2011/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 10 03.384-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 10 03.384-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 15.06.2011 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs.12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 15.06.2011 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 03.06.2008 zu Zahl 08 03.304 abgewiesen.

Seine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2010 zu Zahl A14 400.568-1/2008/2E abgewiesen und erwuchs der Bescheid mit 22.01.2010 in Rechtskraft.

Am 20.04.2010, stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am 20.04.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt, sowie am 03.05.2010 niederschriftlich vor dem Bundeasylamt, EAST OST einvernommen.

Am selben Tag wurde ihm der Bescheid auf Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich kundgemacht.Am selben Tag wurde ihm der Bescheid auf Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 mündlich kundgemacht.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes zu AZ A14 400.568-2/2010/3E vom 28.05.2010 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12 a Abs. 2 Ziffer 1, 2 und 3 iVm § 41 a AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 rechtmäßig ist.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes zu AZ A14 400.568-2/2010/3E vom 28.05.2010 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 1, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, rechtmäßig ist.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. U 1683/10 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 zu AZ 10 03.384 EAST OST wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2010 gem. § 68 Abs. 1 AVG idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 zu AZ 10 03.384 EAST OST wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2010 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 07.06.2011 nachweislich zugestellt (AS 275 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt am 03.06.2011.

Mit Fax vom 15.06.2011 langte bei der EAST Ost eine von seinem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde des XXXX ein (Aktenseiten 285 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Mit Fax vom 15.06.2011 langte bei der EAST Ost eine von seinem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde des römisch 40 ein (Aktenseiten 285 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Die Beschwerdevorlage langte am 21.06.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, zugestellt am 27.06.2011, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, zugestellt am 27.06.2011, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.

Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Äußerung des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 Abs.1 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 07.06.2011, bereits am 14.06.2011 abgelaufen. Die am 15.06.2011 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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