Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A1 318.057-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zl. 07 11.156-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zl. 07 11.156-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 30.11.2007 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am 02.12.2007.
Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:
Er habe drei in Deutschland lebende Brüder, 28 Jahre, 35 Jahre und 40 Jahre alt, sowie eine gleichfalls in Deutschland lebende Schwester, 29 Jahre alt. Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität. Er habe an Demonstrationen in XXXX für das kurdische Volk teilgenommen, sei circa 45 Tage eingesperrt gewesen und sei circa. 2 Monate vor seiner Einreise in Österreich vom syrischen Geheimdienst wieder gesucht worden.Er habe drei in Deutschland lebende Brüder, 28 Jahre, 35 Jahre und 40 Jahre alt, sowie eine gleichfalls in Deutschland lebende Schwester, 29 Jahre alt. Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität. Er habe an Demonstrationen in römisch 40 für das kurdische Volk teilgenommen, sei circa 45 Tage eingesperrt gewesen und sei circa. 2 Monate vor seiner Einreise in Österreich vom syrischen Geheimdienst wieder gesucht worden.
Am 11.12.2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Bei dieser gab er im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Nationalität sei und vier in Deutschland lebende Geschwister habe, die sich dort zwischen vier und acht Jahren aufhalten würden.
Im April 2004 sei er bei der Luftsicherheit inhaftiert gewesen; auch im Jahre 2007 habe es ein Problem in XXXX gegeben, weshalb er gesucht würde.Im April 2004 sei er bei der Luftsicherheit inhaftiert gewesen; auch im Jahre 2007 habe es ein Problem in römisch 40 gegeben, weshalb er gesucht würde.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei in Syrien vor. Diese Bestätigung wurde ausgestellt von der kurdischen Yekiti-Partei in Syrien/Österreich Sektion.
Am 14.02.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an: Er habe seine Wohnadresse am 02.11.2007 verlassen. Bis zu diesem Tag habe er als Friseur gearbeitet. Am 02.11.2007 habe eine nicht genehmigte Demonstration stattgefunden, dort seien auch Schüsse gefallen. Der Sicherheitsdienst sei zu Hause erschienen und habe die Familie gemeint, er solle nicht mehr nach Hause kommen.
Der Beschwerdeführer gab dann an, einmal bereits 2005 festgenommen worden zu sein, auf Nachfrage und Vorhalt der Aussage des Neffen korrigierte er das Jahr auf 2004. Angesprochen auf den Umstand, dass er bei der Einvernahme am 11.12.2007 den 14.04. als konkretes Datum angegeben zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort gesagt habe, zwischen 14.04. und 16.04.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die zu seiner Aussage widersprüchlichen Aussageteile des Neffen vorgehalten. Dieser habe kein Ereignis vom 02.11.2007 erwähnt, und habe selbst auch bis 02.11.2007 im Laden gearbeitet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 07 11.156-BAG vom 15.02.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab, stellte die Abschiebungszulässigkeit nach Syrien fest und wies den Beschwerdeführer nach Syrien aus.
Das Bundesasylamt stellte die Identität als bestehend fest, sprach dem Beschwerdeführer aber hinsichtlich seines Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit ab. Begründend führte es dazu aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich selbst widersprüchlich sei, weiters dass Widersprüche zur Aussage des Neffen bestünden.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der kurdischen Yekiti-Partei/Sektion Österreich vom 11.02.2008 sei festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, der Beschwerdeführer habe selbst bestätigt, niemals in Syrien derart politisch aktiv tätig gewesen zu sein.
Es traf zwar umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage, es fehlen jedoch Feststellungen zur Menschenrechtssituation, insbesondere Folter, etc. Lediglich kursorisch findet sich im Zusammenhang mit den Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation der Satz: "einige sollen gefoltert worden sein..."
Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Berufung und führte insbesondere aus, dass nicht berücksichtigt worden sei der Umstand, dass drei Brüder als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland leben würden.
Am 24.03.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und führte aus, dass in einem im April 2004 erschienen Buch sein Name aufgeführt sei und diese Namensliste Personen aufzähle, die im Frühjahr 2004 im Zuge der Massaker in XXXX verhaftet worden seien.Am 24.03.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und führte aus, dass in einem im April 2004 erschienen Buch sein Name aufgeführt sei und diese Namensliste Personen aufzähle, die im Frühjahr 2004 im Zuge der Massaker in römisch 40 verhaftet worden seien.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.
Zunächst ist anzuführen, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ereignissen im Jahre 2007 auf keine Bedenken stoßen:
Das Bundesasylamt hat hier zutreffend die Widersprüche zwischen den Angaben des Neffen, XXXX, Zahl 318.056 in dessen Verfahren und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren aufgezeigt.Das Bundesasylamt hat hier zutreffend die Widersprüche zwischen den Angaben des Neffen, römisch 40 , Zahl 318.056 in dessen Verfahren und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren aufgezeigt.
So hatte, wie das Bundesasylamt richtig ausführt, der Neffe XXXX in seinem Verfahren, obwohl behauptetermaßen im Friseursalon des Onkels arbeitend, von keinerlei fluchtauslösendem Ereignis, wie vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, zu berichten gewusst:So hatte, wie das Bundesasylamt richtig ausführt, der Neffe römisch 40 in seinem Verfahren, obwohl behauptetermaßen im Friseursalon des Onkels arbeitend, von keinerlei fluchtauslösendem Ereignis, wie vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, zu berichten gewusst:
Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich angegeben, dass es am 02.11. zu einer nicht genehmigten Demonstration gekommen sei, wo auch geschossen worden sei und er danach gesucht worden sei. Dies hätte ihm seine Familie mitgeteilt. Auch sei der Sicherheitsdienst bereits zu Hause erschienen und habe die Familie gemeint, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle. Der Neffe jedoch wusste nichts davon und berichtete lediglich, dass man den Onkel immer zur Einvernahme vorgeladen hätte, dass er aber nicht wisse, wann genau dieser im Friseurgeschäft vom Geheimdienst aufgesucht worden sei.
Dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Bruder seit dem 02.11. verstecken hätten müssen, hatte der Neffe also mit keinem Wort erwähnt.
Bezeichnend in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Neffe, XXXX, konfrontiert mit den Angaben des Beschwerdeführers, letztendlich auswich, indem er überhaupt angab, dass es sich beim Besitzer des Friseurladens um einen gänzlich anderen Onkel gehandelt habe.Bezeichnend in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Neffe, römisch 40 , konfrontiert mit den Angaben des Beschwerdeführers, letztendlich auswich, indem er überhaupt angab, dass es sich beim Besitzer des Friseurladens um einen gänzlich anderen Onkel gehandelt habe.
In persönlicher Hinsicht macht den Beschwerdeführer hierbei unglaubwürdig, dass er auf den entsprechenden Vorhalt der Aussage des Neffen in dessen Verfahren zunächst lachte und antwortete: "Das kann nicht sein." Und dann überhaupt ausweichend angab: "Ich weiß nicht, warum er das so erzählt." Zutreffend hat das Bundesasylamt auf die lapidare Entgegnung des Beschwerdeführers hingewiesen: "Was geht mich das an, was er gesagt hat...".
Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer das angeblich fluchtauslösende Ereignis rund um den 02.11.2007 keinesfalls bescheinigen.
Trotzdem ist der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid mit mehreren gravierenden Mängeln behaftet, die die Durchführung und Wiederholung einer Verhandlung unabdingbar machen:
Zunächst hält die Glaubwürdigkeitsprüfung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer weiter zurückliegende Inhaftierung aus dem Jahre 2004 nicht der nachprüfenden Kontrolle stand:
Zwar hatte der Beschwerdeführer, wie das Bundesasylamt richtig anführt, einmal das Jahr 2005 angeführt und dann nach entsprechenden Vorhalt 2004 angegeben, hier erscheint jedoch die Reaktion auf den Vorhalt, dass der Neffe 2004 ins Treffen führte, was auch der Beschwerdeführer bei den vorangegangenen Einvernahmen tat, nachvollziehbar, indem er schlichtweg von einer Verwechslung sprach. Eine irrtümliche Benennung kann daher von vornherein nicht ausgeschlossen werden. Ebenso zeichnet sich kein deutlicher Widerspruch ab zwischen der vorangegangenen Befragung, wonach der Beschwerdeführer den 14.04. nannte und nachfolgend den 16.04. Diesbezüglich kann der Rechtfertigung, er habe bei der vorangegangenen Einvernahme "zwischen dem 14. und 16.04." angegeben, nicht entgegengetreten werden.
Das Bundesasylamt hätte jedenfalls den Beschwerdeführer wesentlich ausführlicher und detaillierter zu den Ereignissen im Jahre 2004 befragen müssen, dieses Vorbringen an der gut dokumentierten entsprechenden Ländersituation des Jahres 2004 messen müssen, um diesbezüglich ein widersprüchliches Vorbringen zu konstatieren.
Es kann daher in der im gegenständlichen Verfahren dem weiteren Beweismittelanbot, der Beschwerdeführer scheine in einem im Internet abrufbaren Buch auf einer Namensliste auf, welche Personen aufzähle, die im Frühjahr 2004 im Zuge des Massakers in XXXX verhaftet worden seien, nicht von vornherein entgegengetreten werden.Es kann daher in der im gegenständlichen Verfahren dem weiteren Beweismittelanbot, der Beschwerdeführer scheine in einem im Internet abrufbaren Buch auf einer Namensliste auf, welche Personen aufzähle, die im Frühjahr 2004 im Zuge des Massakers in römisch 40 verhaftet worden seien, nicht von vornherein entgegengetreten werden.
Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer ausführlichst zu den Ereignissen im Jahre 2004 zu befragen, zusätzlich dieses im Internet behauptetermaßen abrufbare Buch in das Verfahren miteinzubeziehen und der Beweiswürdigung zu unterziehen.
Im Zusammenhang mit den Ereignissen um 2004 hat das Bundesasylamt weiters zu diesen Ereignissen wesentlich umfassendere Sachverhaltsfeststellungen - als auf Seite 10 des erstinstanzlichen Bescheides geschehen - zu treffen:
Im Rahmen der Feststellungen begnügte sich das Bundesasylamt diesbezüglich lediglich damit anzuführen, dass es zahlreiche verletzte Verhaftete und auch Tote gegeben habe, dass aber aufgrund einer Amnestie im März 2005 die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen worden seien. Diese Feststellungen sind wesentlich zu allgemein gehalten, und ist die Rolle des Beschwerdeführers im Jahre 2004 exakt herauszuarbeiten, um allenfalls zu erkennen, ob sich aus diesen Ereignissen noch eine aktuelle Verfolgungsbedrohung für den Beschwerdeführer ergibt.
Dass dies gerade gegenständlich von enormer Wichtigkeit ist, und nicht von mangelnder Aktualität gesprochen werden kann, ergibt sich im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehrgefährdung:
Das Bundesasylamt führte auf Seite 14 des erstinstanzlichen Bescheides selbst aus, dass "generell davon ausgegangen werden müsse, dass nach den Unruhen im März 2004 die Kontrollen, respektive Verhöre ehemaliger Asylwerber, die nach Syrien zurückkehrten,... verschärft wurden."
Da das Bundesasylamt im Zusammenhang mit einer allenfalls bestehenden Rückkehrgefährdung selbst einmal davon spricht, dass "einige (gemeint: Rückkehrer) gefoltert worden seien", kommt den Ereignissen im Jahr 2004 auch gegenständlich nochmals Bedeutung zu:
Sollte der Beschwerdeführer aktenmäßig bekannt sein, könnte seine zwangsweise Rückkehr aus Österreich nach Syrien in einem anderen Licht gesehen werden, als jenes Zurückkehren einer ohne Probleme legal ausgereisten Person.
Überhaupt - und dies ist ein weiterer wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Bescheides - finden sich keine umfassenden Feststellungen zur Menschenrechtssituation, insbesondere der Anwendung von Gewalt, Folter, etc., wobei festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt lediglich an einer Stelle - oben schon angeführt - im Zusammenhang mit der Rückkehrgefährdung offensichtlich selbst davon ausgeht, dass mitunter Folter angewendet wird.
Erst aber eine umfassende Darstellung der Menschenrechtssituation lässt nachprüfbar machen, ob jegliche Verfolgung/Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr auszuschließen ist.
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang umfassende Ermittlungen zur allgemeinen Menschenrechtssituation in Syrien anzustellen, diese dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehöres zur Kenntnis zu bringen, ihm die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Als weiterer wesentlicher Mangel ist zu konstatieren, dass das Bundesasylamt mit keinem Wort auf die sich möglicherweise ergebende Rückkehrgefährdung aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hatte, dass einige seiner Verwandten seit 4-8 Jahren in Deutschland aufhältig seien, eingeht.
In der Beschwerde wird hier nicht unzulässig ergänzt, dass deren Aufenthaltsstatus jener von Flüchtlingen sei.
Wenn dem aber so ist, so könnte sich eben eine Rückkehrgefährdung auch aus diesem Umstand ergeben. Das Bundesasylamt hat daher den Aufenthaltsstatus der Verwandten in Deutschland zu ermitteln und in die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Rückkehrgefährdung einfließen zu lassen. Das heißt aber nicht notwendigerweise, dass sich daraus tatsächlich eine Rückkehrgefährdung ergibt - jedenfalls ist aber dieser Umstand in Prüfung zu ziehen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass, da das Verfahren nunmehr wieder in erster Instanz anhängig ist, allfällige exilpolitische Tätigkeiten als Nachfluchtgründe zu erwägen sein werden.
Ergänzend sei angeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die vorgelegte Bestätigung der kurdischen Yekiti-Partei als bloß Gefälligkeitsbestätigung auf keine Bedenken stößt, da der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt selbst angegeben hatte, für diese Partei keinerlei Aktivitäten gesetzt zu haben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.09.2011