TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/12 A1 318056-1/2008

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Veröffentlicht am 12.07.2011
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Spruch

A1 318.056-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zl. 07 11.157-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zl. 07 11.157-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz am 30.11.2007. Die Erstbefragung fand am 02.12.2007 statt. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität. In XXXX habe er im Frisörgeschäft des Onkels gearbeitet. Der Onkel und er seien mehrmals vom politischen Geheimdienst vorgeladen und einvernommen worden. Der Geheimdienst habe Informationen vom Beschwerdeführer über den Onkel einholen wollen und ihm den Auftrag gegeben, den Onkel zu bespitzeln. Zuletzt sei er zweimal vorgeladen worden, habe aber den Ladungen nicht Folge geleistet, deshalb würde er gesucht werden. Aus Angst vor dem Geheimdienst sei er gemeinsam mit dem Onkel geflüchtet.Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität. In römisch 40 habe er im Frisörgeschäft des Onkels gearbeitet. Der Onkel und er seien mehrmals vom politischen Geheimdienst vorgeladen und einvernommen worden. Der Geheimdienst habe Informationen vom Beschwerdeführer über den Onkel einholen wollen und ihm den Auftrag gegeben, den Onkel zu bespitzeln. Zuletzt sei er zweimal vorgeladen worden, habe aber den Ladungen nicht Folge geleistet, deshalb würde er gesucht werden. Aus Angst vor dem Geheimdienst sei er gemeinsam mit dem Onkel geflüchtet.

Am 11.12.2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er das letzte Mal Ende Oktober 2007 vorgeladen worden sei - einmal im Monat sei er vorgeladen worden - und sei deshalb geflüchtet.

Der Beschwerdeführer brachte ein Wehrdienstbuch, sämtliche Rubriken in Arabisch verfasst und ausgefüllt, in Vorlage und übernahm dies im Amt am 14.02.2008 persönlich. Ebenso brachte er einen Personalausweis in Vorlage.

Am 14.02.2008 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt und gab im Wesentlichen an:

Das Wehrdienstbuch sei ihm am XXXX in XXXX ausgestellt worden.Das Wehrdienstbuch sei ihm am römisch 40 in römisch 40 ausgestellt worden.

Eine weitere Befragung in Bezug auf den abzuleistenden oder abgeleisteten Wehrdienst erfolgte nicht.

Beim Onkel hätten Geheimtreffen stattgefunden; er sei vom Sicherheitsdienst abgeholt worden und über den Onkel befragt worden, circa einmal im Monat ab Ende 2006. Das letzte Mal im Oktober 2007. Ende November habe er Syrien verlassen. Er sei immer über den Onkel befragt worden, ob es weitere Treffen der Partei geben. Zu den letzten zwei Terminen sei er nicht mehr hingegangen.

Auf den Vorhalt der abweichenden Angaben des Onkels, XXXX, gab der Beschwerdeführer rechtfertigend an, dass er nicht immer im Laden gewesen sei.Auf den Vorhalt der abweichenden Angaben des Onkels, römisch 40 , gab der Beschwerdeführer rechtfertigend an, dass er nicht immer im Laden gewesen sei.

Letztlich wich der Beschwerdeführer dahingehend aus, dass der Laden einem ganz anderen Onkel gehöre und dieser auch weiterhin noch im Laden arbeiten würde.

Der Beschwerdeführer verwies auch auf den Umstand, drei Onkel und eine Tante in Deutschland zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 07 11.157-BAG vom 15.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 07 11.157-BAG vom 15.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, sprach dem Beschwerdeführer aber hinsichtlich des Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit ab. Das Vorbringen sei in sich widersprüchlich, vage und würde auch in Widerspruch zu den Angaben des Onkels stehen.

Zu Syrien gab das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zur politischen Lage und zur Rückkehrsituation, es fehlen jedoch umfassende Feststellungen zur Menschenrechtssituation, Anwendung von Folter, etc. In Bezug auf letzteres findet sich lediglich auszugsweise im Rahmen der behandelten Rückkehrgefährdung der Satz:

"... einige sollten gefoltert worden sein".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme ein. In dieser ergänzenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer neben angeblicher politischer Verfolgung noch ins Treffen, dass er mittlerweile auch gesucht würde wegen des abzuleistenden Militärdienstes.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.

Zunächst ist anzumerken, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf das vom Beschwerdeführer unmittelbar vor der Ausreise beschriebene Szenario auf keine Bedenken stößt:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insbesondere zum Vorbringen des Onkels des Beschwerdeführers, XXXX, Zahl 318.057, in dessen erstinstanzlichen Verfahren widersprüchlich:Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insbesondere zum Vorbringen des Onkels des Beschwerdeführers, römisch 40 , Zahl 318.057, in dessen erstinstanzlichen Verfahren widersprüchlich:

Dieser hatte in seinem Verfahren angegeben, dass am 02.11.2007 eine Demonstration gewesen wäre und man ihn deshalb suchen würde. Von diesem Umstand wusste der Beschwerdeführer nicht im mindesten etwas zu berichten, sondern führte aus, dass er wiederum vom Geheimdienst immer wieder vorgeladen und befragt worden wäre, da beim Onkel Geheimtreffen stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer diesen bespitzeln hätte sollen.

Von derartigen Aktivitäten wiederum hatte der Onkel in seinem Verfahren wiederum nichts erwähnt. Dieser hatte lediglich Ereignisse aus dem Jahre 2004 geschildert, sonst jedoch angegeben, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Die von beiden Beschwerdeführern dargestellten fluchtauslösenden Ereignisse lassen sich also nicht in Einklang bringen.

Bezeichnend dann der letztlich unglückliche Versuch des Beschwerdeführers, das Vorbringen zu retten, indem er angab, dass es sich beim Inhaber des Friseurladens, bei dem er bis zuletzt tätig gewesen sein soll, nicht um jenen mitgereisten Onkel, XXXX, handelt, der gleichfalls in Österreich um Asyl ansuchte.Bezeichnend dann der letztlich unglückliche Versuch des Beschwerdeführers, das Vorbringen zu retten, indem er angab, dass es sich beim Inhaber des Friseurladens, bei dem er bis zuletzt tätig gewesen sein soll, nicht um jenen mitgereisten Onkel, römisch 40 , handelt, der gleichfalls in Österreich um Asyl ansuchte.

Dies wiederum ist nicht mit der Aussage des Onkels, XXXX, Zahl 318.057 vereinbar, hatte doch dieser in seinem Verfahren angegeben, dass er es gewesen sei, der bis zur Ausreise den Friseurladen geführt habe.Dies wiederum ist nicht mit der Aussage des Onkels, römisch 40 , Zahl 318.057 vereinbar, hatte doch dieser in seinem Verfahren angegeben, dass er es gewesen sei, der bis zur Ausreise den Friseurladen geführt habe.

Übereinstimmung zwischen den Angaben des Onkels und jenen des Beschwerdeführers lassen sich höchstens im Zusammenhang mit dem Umstand anführen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Onkel angab, im Jahre 2004 inhaftiert gewesen zu sein.

Trotzdem war der erstinstanzliche Bescheid wegen wesentlichen Verfahrensmängeln einer Behebung zuzuführen, zumal diese Mängel derart qualifiziert sind, dass die Durchführung einer Verhandlung notwendig erscheint.

Das Bundesasylamt ging selbst von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Identität aus und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer demnach im Jahr XXXX geboren ist. Geht man weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie in der Niederschrift vom 11.12.2007 dargetan, von 1994 bis 2000 die Grundschule besuchte, von 2000 bis 2003 die Hauptschule und von 2003 bis 2006 die allgemein bildende höhere Schule, so stellt sich unweigerlich gerade im Fall des Beschwerdeführers die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits abzuleisten begonnen hatte, ihn überhaupt schon antrat, beziehungsweise ob der Beschwerdeführer überhaupt den Militärdienst abzuleisten hat oder - wegen Untauglichkeit, etc. - vom Wehrdienst befreit ist.Das Bundesasylamt ging selbst von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Identität aus und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer demnach im Jahr römisch 40 geboren ist. Geht man weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie in der Niederschrift vom 11.12.2007 dargetan, von 1994 bis 2000 die Grundschule besuchte, von 2000 bis 2003 die Hauptschule und von 2003 bis 2006 die allgemein bildende höhere Schule, so stellt sich unweigerlich gerade im Fall des Beschwerdeführers die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits abzuleisten begonnen hatte, ihn überhaupt schon antrat, beziehungsweise ob der Beschwerdeführer überhaupt den Militärdienst abzuleisten hat oder - wegen Untauglichkeit, etc. - vom Wehrdienst befreit ist.

Der Beschwerdeführer hat auch ein entsprechendes Wehrdienstbuch in Vorlage gebracht, dieses ist jedoch in Arabisch abgefasst, sodass aus der Aktenlage nicht erkennbar ist, wie der entsprechende militärische Status des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vorlage des Wehrdienstbuches ist.

Dem Vorbringen in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer würde wegen des abzuleistenden Militärdienstes gesucht werden, ist sohin nicht der Boden entzogen.

Das Bundesasylamt hat diesbezüglich keinerlei Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen, die eine Nachprüfung des Vorbringens ermöglichen.

Der Beschwerdeführer ist kurdischer Nationalität; es kann also, sollte er sich tatsächlich dem Wehrdienst entzogen haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ihn eine - unmenschliche - Bestrafung gerade aufgrund dieses Umstandes trifft.

Fehlen aber nicht nur Feststellungen in Bezug auf den Wehrdienst, so ist als weiterer Mangel überhaupt ganz allgemein das Fehlen jeglicher Sachverhaltsfeststellungen zur Menschenrechtssituation in Syrien zu beklagen:

So findet sich lediglich im Rahmen der Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrgefährdung der vereinzelte Satz "einige sollen gefoltert worden sein".

Unabdingbar aber für eine umfassende Beurteilung des gegenständlichen Falles ist jedoch, dass sich das Bundesasylamt ausführlichst mit der Menschenrechtssituation in Syrien befasst, und darauf aufbauend Feststellungen trifft.

In diesem Sinne sind auch Ermittlungen anzustellen und darauf aufbauend Feststellungen zu treffen, wie die allfällige Bestrafung bei Wehrdienstentziehung aussieht.

Vor allem vor diesem Hintergrund ist auch eine allfällige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers zu beurteilen - die entsprechenden Feststellungen des Bundesasylamtes sind wesentlich allgemein gehalten.

In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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