Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
E7 418.203-2/2011/7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, FZ. 11 04.144-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, FZ. 11 04.144-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) reiste am 10.04.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte daraufhin am Flughafen Wien einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 30.11.2009, FZ. 09 04.313-BAT, hat das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.Mit Bescheid vom 30.11.2009, FZ. 09 04.313-BAT, hat das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Mangels Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid in der Folge mit 18.12.2009 in Rechtskraft.
2. Einer Mitteilung der BPD Salzburg an des BAA vom 25.01.2011 zufolge wurde der BF an diesem Tag aus der BRD übernommen und in Schubhaft genommen.
Anläßlich seiner Einvernahme am 26.01.2011 gab er auf Befragen an, er sei am 13.05.2009 von Österreich nach Deutschland gereist und habe sich dort bis zur Überstellung nach Österreich aufgehalten.
Am 27.01.2011 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag).
Mit Bescheid vom 18.02.2011, Zahl 11 00.854 EAST-West, wurde dieser Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.01.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.Mit Bescheid vom 18.02.2011, Zahl 11 00.854 EAST-West, wurde dieser Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.01.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Dagegen erhob der BF fristgerecht per Fax vom 01.02.2011 Beschwerde, die mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.03.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde.Dagegen erhob der BF fristgerecht per Fax vom 01.02.2011 Beschwerde, die mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.03.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde.
3. Der BF, der zwischen 25.01.2011 und 06.04.2011 in Schubhaft angehalten und danach entlassen worden war, brachte am 29.04.2011 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ein.3. Der BF, der zwischen 25.01.2011 und 06.04.2011 in Schubhaft angehalten und danach entlassen worden war, brachte am 29.04.2011 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG ein.
Dieser nunmehr zweite Folgeantrag wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Genaueren einer Einvernahme des BF am 09.05.2011 einschließlich länderkundlicher Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon, vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.05.2011 zu og. FZ neuerlich gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.Dieser nunmehr zweite Folgeantrag wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Genaueren einer Einvernahme des BF am 09.05.2011 einschließlich länderkundlicher Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon, vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.05.2011 zu og. FZ neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Der gg. Bescheid wurde vom BF an der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes am 24.05.2011 nachweislich gegen Unterschriftsleistung persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt.
Der BF wurde in der Folge einem Betreuungsquartier des Bundes zugewiesen und gegen ihn das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeidienststelle angeordnet.
4. Mit Schriftsatz vom 31.05.2011, zur Post begeben am 01.06.2011 und eingelangt beim Bundesasylamt am 03.06.2011, erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben.
Die Beschwerdevorlage langte beim AsylGH mit 10.06.2011 ein.
5. Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde seitens des Asylgerichtshofes dem BF mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde angesichts der nachweislichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wie oben dargestellt als verspätet erscheint, zumal die Beschwerdefrist spätestens mit 31.05.2011 abgelaufen war, und wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 7 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben wurde dem BF nach erfolglosem Zustellungsversuch an der Abgabestelle durch Hinterlegung beim Postamt mit 16.06.2011 zugestellt.
Mit Schreiben des AsylGH vom 20.06.2011 wurde der BF dahingehend informiert, dass im Schreiben vom 14.06.2011 im ersten Absatz irrtümlich Bezug auf die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 5 AVG genommen wurde, und wurde er nochmals darauf hingewiesen, dass im gg. Fall, wie auch bereits in den Absätzen 2 und 3 des vorangegangenen Schreibens festgehalten, die einwöchige Beschwerdefrist des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF maßgeblich sei. Dem BF wurde in der Folge nochmals eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben des AsylGH vom 20.06.2011 wurde der BF dahingehend informiert, dass im Schreiben vom 14.06.2011 im ersten Absatz irrtümlich Bezug auf die zweiwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG genommen wurde, und wurde er nochmals darauf hingewiesen, dass im gg. Fall, wie auch bereits in den Absätzen 2 und 3 des vorangegangenen Schreibens festgehalten, die einwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF maßgeblich sei. Dem BF wurde in der Folge nochmals eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
Dieses Schreiben wurde dem BF nach erfolglosem Zustellungsversuch an der Abgabestelle durch Hinterlegung beim Postamt mit 28.06.2011 zugestellt.
6. Am 08.07.2011 langte hierzu eine Äußerung des BF in Form eines undatierten handschriftlichen Schreibens des BF beim AsylGH ein. In dieser verwies er sinngemäß darauf, dass er "die Beschwerde verspätet erhalten habe" und er sich für die Verspätung entschuldige.
7. Dieser Sachverhalt ergibt sich nachweislich aus dem gg. Verfahrensakt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gem. § 61 Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
2.1. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Zustellung einzubringen.2.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Zustellung einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).
2.2. Auf Grund dieser Verpflichtung hat Asylgerichtshof dem BF die Feststellung der offenkundigen Versäumung der Rechtsmittelfrist im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme vorgehalten. Eine solche langte am 08.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.
2.3. Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid dem BF am 24.05.2011 durch Ausfolgung an ihn in der EAST West gegen Unterschriftsleistung und persönliche Übernahme durch ihn rechtswirksam zugestellt, was durch den im Akt befindlichen Rückschein dokumentiert ist. Somit begann die einwöchige Berufungsfrist spätestens an diesem Tag zu laufen und endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerde spätestens mit 31.05.2011 um 24.00 Uhr.
2.4. Die rechtskonforme Zustellung des gg. Bescheides am 24.05.2011 blieb nach Vorhalt des Sachverhalts durch den BF in dessen Stellungnahme unwidersprochen. Auch der Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde am 01.06.2011 blieb unwidersprochen. Vielmehr gestand er die Verspätung in der Weise zu, dass er sich für diese entschuldigte und als Rechtfertigung vorbrachte, dass er die Beschwerde "verspätet erhalten" habe.
Aus dieser Rechtfertigung ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber nicht zu gewinnen, dass der BF die einwöchige Beschwerdefrist nicht kannte, zumal diese auch in deutscher und arabischer Sprache im bekämpften Bescheid festgehalten war, oder er an der fristgerechten Beschwerdeerhebung durch unverschuldete Umstände gehindert gewesen wäre, was allenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand impliziert hätte. Dass er die offenkundig noch am 31.06.2011 verfasste Beschwerde erst am Folgetag und damit verspätet zur Post begab, war somit seiner Rechtssphäre zuzurechen.
2.5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Beschwerde erweist sich im Hinblick darauf somit als verspätet, sodass diese beschlussgemäß zurückzuweisen war.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
25.08.2011