RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z2 idF 1964/204;
StVO 1960 §97 Abs4 idF 1969/209;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs3 litj idF 1998/I/092;
VStG §24;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren, einen Lokalaugenschein vorzunehmen, damit sich die Behörde ein unmittelbares Bild - insbesondere über "die Übereinstimmung der an Ort und Stelle angebrachten Straßenverkehrszeichen mit den zu Grunde liegenden Verordnungen, deren Beischaffung beantragt wird" - mache, stellt keine ausreichend bestimmte Rüge im Sinne der hg. Judikatur dar, auf Grund der die Behörde zur Aufnahme von weiteren Beweisen oder zur Beischaffung des Verordnungsaktes verpflichtet gewesen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0068, und vom 27. Mai 1988, Zl. 87/18/0144).

Schlagworte

BeweiseSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030180.X01

Im RIS seit

22.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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