RS Vfgh 2006/11/28 B3256/05

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1, §87 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; Abweisung des Abtretungsantrags

Rechtssatz

Für die Ansicht des Beschwerdeführers, dass im Hinblick auf den von ihm in der selben Verwaltungssache gestellten Devolutionsantrag die Beschwerdefrist erst zu laufen begann, als ihm der Bescheid, mit dem der Devolutionsantrag zurückgewiesen wurde, zugestellt wurde, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • B 3256/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2006 B 3256/05

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Devolution, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3256.2005

Dokumentnummer

JFR_09938872_05B03256_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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