TE AsylGH Beschluss 2011/7/18 D7 414636-2/2010

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Veröffentlicht am 18.07.2011
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D7 414636-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 27.08.2010 unter der Zahl

D7 414636-1/2010/3E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:D7 414636-1/2010/3E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 414636-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 414636-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Asylgerichtshof wies mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zahlrömisch eins.1. Der Asylgerichtshof wies mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zahl

10 05.268-BAG, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.10 05.268-BAG, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet ab.

Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Wege ihrer gesetzlichen und gewillkürten Vertreter am 31.08.2010 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.2. Am 05.10.2010 stellte die Antragstellerin vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.275-EAST-West, in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2010, Zahl D7 414636-3/2010/3E, gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als verspätet zurückgewiesen.römisch eins.2. Am 05.10.2010 stellte die Antragstellerin vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.275-EAST-West, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2010, Zahl D7 414636-3/2010/3E, gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als verspätet zurückgewiesen.

I.3. Mit dem mit 16.12.2010 datierten und am 20.12.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz stellte die Antragstellerin durch ihre gesetzlichen Vertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres zur Zahl 10 05.268-BAG protokollierten Asylverfahrens. Dem Antrag angeschlossen war ein handschriftliches Schreiben ihres Vaters, welches in deutscher Übersetzung vorliegt. Begründend wurde im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt, dass die Eltern der Antragstellerin im Verfahren Zahl 10 09.270 bzw. 10 09.272 Beweismittel vorgelegt hätten, über welche sie im Vorverfahren zu Zahl 09 03.329-BAG bzw. 09 03.330-BAG noch nicht verfügt hätten. Die Eltern der Antragstellerin hätten eine polizeiinterne Fahndungsausschreibung sowie mehrere Ladungen inklusive deutscher Übersetzung vom 28.09.2010 vorgelegt. Es handle sich um neu hervorgekommene Beweismittel, welche sie ohne ihr Verschulden nicht schon früher erhalten hätten. Die Verwandten ihrer Eltern hätten zwar schon früher die Beweismittel schicken wollen, was aber nicht gelungen sei, da die Post zurückgehalten worden sei. Wenn diese Beweismittel im Vorverfahren bekannt gewesen wären, wäre eine anders lautende Entscheidung getroffen worden. Die Eltern der Antragstellerin führten aus, dass sie erst nach Abschluss ihres Vorverfahrens von den vorgelegten Beweismitteln Kenntnis erlangt hätten. Die Eltern der Antragstellerin hätten diese bei der Asylantragstellung im Verfahren Zahl 10 09.270 bzw. 10 09.272 vorgelegt. Über ihren Antrag im Verfahren Zahl 10 09.270 bzw. 10 09.272 sei nicht in der Sache entschieden, sondern mit einer Zurückweisung ihres Antrages vorgegangen worden. Die Behörde hätte von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten können, was diese aber unterlassen habe. Die Eltern der Wiederaufnahmewerberin hätten erst mit dem Erhalt des zurückweisenden Bescheides vom 07.12.2010 Kenntnis darüber erlangt, dass sie "nur mehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne[n], und somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund."römisch eins.3. Mit dem mit 16.12.2010 datierten und am 20.12.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz stellte die Antragstellerin durch ihre gesetzlichen Vertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres zur Zahl 10 05.268-BAG protokollierten Asylverfahrens. Dem Antrag angeschlossen war ein handschriftliches Schreiben ihres Vaters, welches in deutscher Übersetzung vorliegt. Begründend wurde im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt, dass die Eltern der Antragstellerin im Verfahren Zahl 10 09.270 bzw. 10 09.272 Beweismittel vorgelegt hätten, über welche sie im Vorverfahren zu Zahl 09 03.329-BAG bzw. 09 03.330-BAG noch nicht verfügt hätten. Die Eltern der Antragstellerin hätten eine polizeiinterne Fahndungsausschreibung sowie mehrere Ladungen inklusive deutscher Übersetzung vom 28.09.2010 vorgelegt. Es handle sich um neu hervorgekommene Beweismittel, welche sie ohne ihr Verschulden nicht schon früher erhalten hätten. Die Verwandten ihrer Eltern hätten zwar schon früher die Beweismittel schicken wollen, was aber nicht gelungen sei, da die Post zurückgehalten worden sei. Wenn diese Beweismittel im Vorverfahren bekannt gewesen wären, wäre eine anders lautende Entscheidung getroffen worden. Die Eltern der Antragstellerin führten aus, dass sie erst nach Abschluss ihres Vorverfahrens von den vorgelegten Beweismitteln Kenntnis erlangt hätten. Die Eltern der Antragstellerin hätten diese bei der Asylantragstellung im Verfahren Zahl 10 09.270 bzw. 10 09.272 vorgelegt. Über ihren Antrag im Verfahren Zahl 10 09.270 bzw. 10 09.272 sei nicht in der Sache entschieden, sondern mit einer Zurückweisung ihres Antrages vorgegangen worden. Die Behörde hätte von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten können, was diese aber unterlassen habe. Die Eltern der Wiederaufnahmewerberin hätten erst mit dem Erhalt des zurückweisenden Bescheides vom 07.12.2010 Kenntnis darüber erlangt, dass sie "nur mehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne[n], und somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund."

Am 27.12.2010 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer Schriftsatz der Antragstellerin ein. Diesem angeschlossen waren die im Antrag auf Wiederaufnahme genannten Beweismittel samt Übersetzung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:römisch zwei.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Die zweiwöchige subjektive Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Die Frist beginnt bereits mit der Kenntnis der Antragstellerin von dem Sachverhalt (dem Beweismittel), der ihrer Meinung nach den Wiederaufnahmegrund bilden soll (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 39f zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Die zweiwöchige subjektive Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Die Frist beginnt bereits mit der Kenntnis der Antragstellerin von dem Sachverhalt (dem Beweismittel), der ihrer Meinung nach den Wiederaufnahmegrund bilden soll (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 39f zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Im Antrag auf Wiederaufnahme wird ausgeführt, dass die Eltern der Antragstellerin nach Abschluss ihres Verfahrens zu Zahl 09 03.329-BAG bzw. 09 03.330-BAG von den vorgelegten Beweismitteln Kenntnis erlangt und diese bei der Asylantragstellung zu Zahl 10 09.270 bzw. 10 09.272 [Anm.: am 05.10.2010] vorgelegt hätten. Die Eltern der Antragstellerin hätten erst mit dem zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 Kenntnis erlangt, dass sie "nur mehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne[n]", weswegen der gegenständliche Antrag rechtzeitig sei.

Aus dem Vorbringen der Eltern der Antragstellerin selbst ergibt sich, dass sie über die in Rede stehenden Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrages am 05.10.2010 verfügt haben. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Antragstellerin jedenfalls bereits im September 2010 vom nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis gehabt haben mussten. Die beglaubigten deutschen Übersetzungen der von der Antragstellerin als neue Beweismittel vorgelegten russischen Dokumente, welche jeweils ihren Vater und nicht die Beschwerdeführerin selbst betreffen, wurden entsprechend der von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin angefügten Bestätigung der Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original allesamt am 28.09.2010 in XXXX verfasst. Da die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin die vorgelegten ihren Vater betreffenden Unterlagen bereits vor der Beauftragung der Übersetzerin in ihrem Besitz gehabt haben mussten, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Antragstellerin spätestens zu diesem Zeitpunkt auch vom Inhalt dieser in russischer Sprache verfassten Beweismittel Kenntnis hatten.Aus dem Vorbringen der Eltern der Antragstellerin selbst ergibt sich, dass sie über die in Rede stehenden Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrages am 05.10.2010 verfügt haben. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Antragstellerin jedenfalls bereits im September 2010 vom nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis gehabt haben mussten. Die beglaubigten deutschen Übersetzungen der von der Antragstellerin als neue Beweismittel vorgelegten russischen Dokumente, welche jeweils ihren Vater und nicht die Beschwerdeführerin selbst betreffen, wurden entsprechend der von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin angefügten Bestätigung der Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original allesamt am 28.09.2010 in römisch 40 verfasst. Da die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin die vorgelegten ihren Vater betreffenden Unterlagen bereits vor der Beauftragung der Übersetzerin in ihrem Besitz gehabt haben mussten, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Antragstellerin spätestens zu diesem Zeitpunkt auch vom Inhalt dieser in russischer Sprache verfassten Beweismittel Kenntnis hatten.

Die Unkenntnis der Gesetzeslage ist weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel (VwGH 30.03.1978, 2772/76). Dem Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin und ihrer Eltern ist zu entnehmen, dass die Eltern der Antragstellerin als Wiederaufnahmegrund Beweismittel geltend machen, von denen sie bereits früher Kenntnis hatten, zumal sie diese in einem früheren Verfahren bereits vorgelegt haben. Da die Kenntnis des Sachverhaltes und nicht eine allfällige rechtliche Wertung dieses Sachverhaltes als Wiederaufnahmegrund maßgebend ist, war der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Auffassung der Eltern der Antragstellerin, wonach es auf die Kenntnis, dass das Beweismittel allenfalls in rechtlicher Hinsicht als Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren wäre, welche sie mit Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 erlangt hätten, ankomme, verfehlt ist. Auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin vom Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an, weil die Eltern der Antragstellerin damit nicht Kenntnis von den als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Beweismitteln erhalten haben, sondern ihnen dadurch allenfalls bewusst wurde, dass seinerzeit die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages möglicherweise zweckmäßig gewesen wäre. Die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin vom Inhalt des genannten Bescheides des Bundesasylamtes ist somit für den Fristbeginn nicht maßgeblich.

Der mit 16.12.2010 datierte und am 20.12.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher jedenfalls gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, als verspätet, weil die Eltern der Antragstellerin von dem von ihnen geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits länger als zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages Kenntnis erlangt hatten.Der mit 16.12.2010 datierte und am 20.12.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher jedenfalls gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verspätet, weil die Eltern der Antragstellerin von dem von ihnen geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits länger als zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages Kenntnis erlangt hatten.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte gemäß

§ 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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