Norm
AVG §69 Abs2Spruch
D7 403143-3/2010/4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D7 403141-3/2010/4E
D7 403145-3/2010/3E
D7 405185-3/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 27.08.2010 unter der Zahl
D7 403143-2/2009/12E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:D7 403143-2/2009/12E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 403143-2/2009/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 403143-2/2009/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Asylgerichtshof wies mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahlrömisch eins.1. Der Asylgerichtshof wies mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl
09 03.329-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005),Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005),
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet ab.
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller persönlich und im Wege seines Vertreters am 31.08.2010 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.2. Am 05.10.2010 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.270-EAST-West, in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2010, Zl. D7 403143-4/2010/3E, gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als verspätet zurückgewiesen.römisch eins.2. Am 05.10.2010 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.270-EAST-West, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2010, Zl. D7 403143-4/2010/3E, gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als verspätet zurückgewiesen.
I.3. Mit dem mit 16.12.2010 datierten und am 20.12.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines zur Zahl 09 03.329-BAG protokollierten Asylverfahrens. Dem Antrag angeschlossen war ein handschriftliches Schreiben des Antragstellers, welches in deutscher Übersetzung vorliegt. Begründend wurde im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt, dass der Antragsteller im Verfahren Zahl 10 09.270 Beweismittel vorgelegt habe, über welche er im Vorverfahren zu Zahl 09 03.329-BAG noch nicht verfügt habe. Der Antragsteller habe eine polizeiinterne Fahndungsausschreibung sowie mehrere Ladungen inklusive deutscher Übersetzung vom 28.09.2010 vorgelegt. Es handle sich um neu hervorgekommene Beweismittel, welche er ohne sein Verschulden nicht schon früher erhalten habe. Seine Verwandten hätten zwar schon früher die Beweismittel schicken wollen, was aber nicht gelungen sei, da die Post zurückgehalten worden sei. Wenn diese Beweismittel im Vorverfahren bekannt gewesen wären, wäre eine anders lautende Entscheidung getroffen worden. Der Antragsteller führte aus, dass er erst nach Abschluss seines Vorverfahrens von den vorgelegten Beweismitteln Kenntnis erlangt habe. Der Antragsteller habe diese bei der Asylantragstellung im Verfahren Zahl 10 09.270 vorgelegt. Über seinen Antrag im Verfahren Zahl 10 09.270 sei nicht in der Sache entschieden, sondern mit einer Zurückweisung seines Antrages vorgegangen worden. Die Behörde hätte von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten können, was diese aber unterlassen habe. Der Wiederaufnahmewerber habe erst mit dem Erhalt des zurückweisenden Bescheides vom 07.12.2010 Kenntnis darüber erlangt, dass er "nur mehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne, und somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund."römisch eins.3. Mit dem mit 16.12.2010 datierten und am 20.12.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines zur Zahl 09 03.329-BAG protokollierten Asylverfahrens. Dem Antrag angeschlossen war ein handschriftliches Schreiben des Antragstellers, welches in deutscher Übersetzung vorliegt. Begründend wurde im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt, dass der Antragsteller im Verfahren Zahl 10 09.270 Beweismittel vorgelegt habe, über welche er im Vorverfahren zu Zahl 09 03.329-BAG noch nicht verfügt habe. Der Antragsteller habe eine polizeiinterne Fahndungsausschreibung sowie mehrere Ladungen inklusive deutscher Übersetzung vom 28.09.2010 vorgelegt. Es handle sich um neu hervorgekommene Beweismittel, welche er ohne sein Verschulden nicht schon früher erhalten habe. Seine Verwandten hätten zwar schon früher die Beweismittel schicken wollen, was aber nicht gelungen sei, da die Post zurückgehalten worden sei. Wenn diese Beweismittel im Vorverfahren bekannt gewesen wären, wäre eine anders lautende Entscheidung getroffen worden. Der Antragsteller führte aus, dass er erst nach Abschluss seines Vorverfahrens von den vorgelegten Beweismitteln Kenntnis erlangt habe. Der Antragsteller habe diese bei der Asylantragstellung im Verfahren Zahl 10 09.270 vorgelegt. Über seinen Antrag im Verfahren Zahl 10 09.270 sei nicht in der Sache entschieden, sondern mit einer Zurückweisung seines Antrages vorgegangen worden. Die Behörde hätte von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten können, was diese aber unterlassen habe. Der Wiederaufnahmewerber habe erst mit dem Erhalt des zurückweisenden Bescheides vom 07.12.2010 Kenntnis darüber erlangt, dass er "nur mehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne, und somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund."
Am 27.12.2010 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer Schriftsatz des Antragstellers ein. Diesem angeschlossen waren die im Antrag auf Wiederaufnahme genannten Beweismittel samt Übersetzung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:römisch zwei.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).
Die zweiwöchige subjektive Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Die Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt (dem Beweismittel), der seiner Meinung nach den Wiederaufnahmegrund bilden soll (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 39f zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Die zweiwöchige subjektive Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Die Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt (dem Beweismittel), der seiner Meinung nach den Wiederaufnahmegrund bilden soll (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 39f zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).
Im Antrag auf Wiederaufnahme wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach Abschluss seines Verfahrens zu Zahl 09 03.329-BAG von den vorgelegten Beweismitteln Kenntnis erlangt und diese bei der Asylantragstellung zu Zahl 10 09.270 [Anm.: am 05.10.2010] vorgelegt habe. Der Antragsteller habe erst mit dem zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 Kenntnis erlangt, dass er "nur mehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne", weswegen der gegenständliche Antrag rechtzeitig sei.
Aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst ergibt sich, dass er über die in Rede stehenden Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrages am 05.10.2010 verfügt habe. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller jedenfalls bereits im September 2010 vom nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis gehabt haben musste. Die beglaubigten deutschen Übersetzungen der vom Antragsteller als neue Beweismittel vorgelegten russischen Dokumente wurden entsprechend der von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin angefügten Bestätigung der Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original allesamt am 28.09.2010 in XXXX verfasst. Da der Antragsteller die vorgelegten Unterlagen bereits vor der Beauftragung der Übersetzerin in seinem Besitz gehabt haben musste, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt auch vom Inhalt dieser in russischer Sprache verfassten Beweismittel Kenntnis hatte.Aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst ergibt sich, dass er über die in Rede stehenden Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrages am 05.10.2010 verfügt habe. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller jedenfalls bereits im September 2010 vom nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis gehabt haben musste. Die beglaubigten deutschen Übersetzungen der vom Antragsteller als neue Beweismittel vorgelegten russischen Dokumente wurden entsprechend der von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin angefügten Bestätigung der Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original allesamt am 28.09.2010 in römisch 40 verfasst. Da der Antragsteller die vorgelegten Unterlagen bereits vor der Beauftragung der Übersetzerin in seinem Besitz gehabt haben musste, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt auch vom Inhalt dieser in russischer Sprache verfassten Beweismittel Kenntnis hatte.
Die Unkenntnis der Gesetzeslage ist weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel (VwGH 30.03.1978, 2772/76). Dem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers selbst ist zu entnehmen, dass der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund Beweismittel geltend macht, von denen er bereits früher Kenntnis hatte, zumal er diese in einem früheren Verfahren bereits vorgelegt hat. Da die Kenntnis des Sachverhaltes und nicht eine allfällige rechtliche Wertung dieses Sachverhaltes als Wiederaufnahmegrund maßgebend ist, war der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers zurückzuweisen. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Auffassung des Antragstellers, wonach es auf die Kenntnis, dass das Beweismittel allenfalls in rechtlicher Hinsicht als Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren wäre, welche er mit Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 erlangt habe, ankomme, verfehlt ist. Auf die Kenntnis des Antragstellers vom Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an, weil der Antragsteller damit nicht Kenntnis von den als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Beweismitteln erhalten hat, sondern ihm dadurch allenfalls bewusst wurde, dass seinerzeit die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages möglicherweise zweckmäßig gewesen wäre. Die Kenntnis des Antragstellers vom Inhalt des genannten Bescheides des Bundesasylamtes ist somit für den Fristbeginn nicht maßgeblich.
Der mit 16.12.2010 datierte und am 20.12.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher jedenfalls gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, als verspätet, weil der Antragsteller von dem von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits länger als zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages Kenntnis erlangt hatte.Der mit 16.12.2010 datierte und am 20.12.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher jedenfalls gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verspätet, weil der Antragsteller von dem von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits länger als zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages Kenntnis erlangt hatte.
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte gemäß
§ 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
02.08.2011