RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0167

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BZPV 1994 §2 idF 2001/II/046;
GelVerkG 1996 §5;

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG in Verbindung mit § 2 Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZPV 1994) insoferne zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. z.B. das zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0092, mwN).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030167.X01

Im RIS seit

12.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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