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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Rechtsprechung korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG in Verbindung mit § 2 Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZPV 1994) insoferne zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. z.B. das zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0092, mwN).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030167.X01Im RIS seit
12.12.2003Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011