TE OGH 2012/1/9 13Ns85/11w

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Veröffentlicht am 09.01.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Karl B***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 135 Bl 135/11w des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Fortführungswerberin Edith Z***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Karl B***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 135 Bl 135/11w des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Fortführungswerberin Edith Z***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (15 Ns 16/10m, 14 Ns 16/10d, 12 Ns 41/11t) kommt eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt-, noch ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO), nicht in Betracht (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 30 [im Druck]).Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (15 Ns 16/10m, 14 Ns 16/10d, 12 Ns 41/11t) kommt eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt-, noch ein Rechtsmittelverfahren handelt vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, StPO), nicht in Betracht vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 30 [im Druck]).

Textnummer

E99781

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130NS00085.11W.0109.000

Im RIS seit

12.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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