TE OGH 2012/1/12 6Ob260/11w

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Veröffentlicht am 12.01.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH, mit dem Sitz in H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Prokuristen und vormaligen Geschäftsführer 1. Ing. R***** H*****, 2. Dr. M***** H*****, alle *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Oktober 2011, GZ 3 R 165/10d und 3 R 187/11s-158, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zu den offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsanträgen gegen Mitglieder des firmenbuchrechtlichen Fachsenats des Obersten Gerichtshofs, über welche daher nicht entschieden werden muss, kann auf die erst jüngst ergangene Entscheidung 6 Ob 253/11s verwiesen werden.

2. Die Revisionsrekurswerber stützen ihre Wiederaufnahmeanträge (betreffend vor dem 1. 1. 2005 erlassene Strafbeschlüsse) und Abänderungsanträge (betreffend ab diesem Zeitpunkt erlassene Strafbeschlüsse) ausschließlich auf das vom Oberlandesgericht Innsbruck in einem anderen Verfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsersuchen. Dass damit keine tauglichen Gründe aufgezeigt werden, hat der erkennende Senat in der bereits erwähnten Entscheidung ebenfalls bereits klargestellt.

Textnummer

E99640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00260.11W.0112.000

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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