RS Vwgh 2003/11/18 98/14/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §34;
BAO §44 Abs2;
BAO §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0006 E 30. Oktober 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Auf der Grundlage des § 44 Abs 2 BAO erteilte Bescheide sprechen nicht darüber ab, ob eine Körperschaft alle Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt oder ob ein bestimmter Betrieb etwa als Gewerbebetrieb oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45 Abs 3 BAO zu qualifizieren ist. Der Bescheid entfaltet seine Wirkungen somit nur unter der Voraussetzung, die Erfordernisse seien tatsächlich erfüllt und der Betrieb sei in der im Bescheid erwähnten Art zu beurteilen. Es bleibt jedem Antragsteller daher grundsätzlich unbenommen, in den jeweiligen Abgabenverfahren das Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140008.X02

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten