Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesinnung der Steinmetze, *****, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Statutarstadt K*****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2011, GZ 5 R 201/11g-28, womit der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Handelsgericht vom 25. August 2011, GZ 3 Cg 43/11b-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 521a Abs 2 ZPO).Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO).
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Sicherungsantrags der Klägerin mit der Begründung, das der Beklagten vorgeworfene und zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachte Verhalten (Anbieten von Urnengrabstellen zum Kauf ohne Gewerbeberechtigung und/oder unter Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung) habe nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht stattgefunden. Der zu sichernde Unterlassungsanspruch bestehe daher mangels Begehungsgefahr nicht.
Rechtliche Beurteilung
Dass die Begehungsgefahr Voraussetzung des hier zu sichernden Unterlassungsanspruchs ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0037456). Die stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Auslegung des Klagebegehrens und des ihm zugrunde liegenden Vorbringens wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO auf. Die Auffassung des Rekursgerichts, der von der Klägerin angestrebte Unterlassungstitel stelle allein auf einen Verkauf von Grabstellen und nicht deren befristete Vermietung ab, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.Dass die Begehungsgefahr Voraussetzung des hier zu sichernden Unterlassungsanspruchs ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0037456). Die stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Auslegung des Klagebegehrens und des ihm zugrunde liegenden Vorbringens wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. Die Auffassung des Rekursgerichts, der von der Klägerin angestrebte Unterlassungstitel stelle allein auf einen Verkauf von Grabstellen und nicht deren befristete Vermietung ab, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Die von der Klägerin aufgeworfenen und als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Fragen nach dem Umfang zulässiger Werbung auf einem Friedhof sowie der hoheitlichen „Vergabe“ von Grabdenkmälern stellt sich im vorliegenden Fall nicht.Die von der Klägerin aufgeworfenen und als erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichneten Fragen nach dem Umfang zulässiger Werbung auf einem Friedhof sowie der hoheitlichen „Vergabe“ von Grabdenkmälern stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Da die Revisionsrekurswerberin somit keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte, war ihr außerordentliches Rechtsmittel zurückzuweisen.Da die Revisionsrekurswerberin somit keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermochte, war ihr außerordentliches Rechtsmittel zurückzuweisen.
Mangels Freistellung der Revisionsrekurs-beantwortung war diese als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu beurteilen (§§ 508a Abs 2 iVm 528 Abs 3 ZPO). Die Beklagte hat daher die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.Mangels Freistellung der Revisionsrekurs-beantwortung war diese als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu beurteilen (Paragraphen 508 a, Absatz 2, in Verbindung mit 528 Absatz 3, ZPO). Die Beklagte hat daher die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Schlagworte
Gewerblicher RechtsschutzTextnummer
E99678European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00205.11T.0117.000Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012