TE OGH 2012/1/30 9ObA123/11w

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Veröffentlicht am 30.01.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. B***** H*****, per Adresse *****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juli 2011, GZ 10 Ra 27/11f-11, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. Jänner 2011, GZ 10 Cga 152/10k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Zurückweisung der Klage mangels Klagelegitimation des Klägers durch das Erstgericht. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht zugelassen. Die Rekursentscheidung wurde dem Klagevertreter am 5. 8. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Erst am 29. 8. 2011 brachte er den Revisionsrekurs beim Erstgericht im elektronischen Rechtsverkehr ein. Der Revisionsrekurs wurde dem Beklagtenvertreter am 1. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten wurde erst am 29. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers und die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten sind verspätet.

Nach § 521 Abs 1 Satz 1 ZPO beträgt die Revisionsrekursfrist grundsätzlich 14 Tage; einer der Ausnahmefälle des § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO - Endbeschluss (im Besitzstörungsverfahren) oder Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO - liegt hier nicht vor. Die Frist beginnt nach § 521 Abs 2 ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Rekursentscheidung. Damit endete die Revisionsrekursfrist im vorliegenden Verfahren am 19. 8. 2011. Der erst am 29. 8. 2011, also 10 Tage später, im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs des Klägers ist somit verspätet (vgl 6 Ob 210/10s ua).Nach Paragraph 521, Absatz eins, Satz 1 ZPO beträgt die Revisionsrekursfrist grundsätzlich 14 Tage; einer der Ausnahmefälle des Paragraph 521, Absatz eins, Satz 2 ZPO - Endbeschluss (im Besitzstörungsverfahren) oder Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO - liegt hier nicht vor. Die Frist beginnt nach Paragraph 521, Absatz 2, ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Rekursentscheidung. Damit endete die Revisionsrekursfrist im vorliegenden Verfahren am 19. 8. 2011. Der erst am 29. 8. 2011, also 10 Tage später, im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs des Klägers ist somit verspätet vergleiche 6 Ob 210/10s ua).

Der Kläger vertrat im Revisionsrekurs die nicht näher begründete Auffassung, dass die Revisionsrekursfrist vier Wochen betrage und daher im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses noch offen gewesen sei. Diese rechtliche Beurteilung ist verfehlt und beruht auf einer durch die Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl I 2009/30, überholten Rechtslage. Es war eines der erklärten Anliegen der ZVN 2009, die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auszuweiten, gleichzeitig aber daraus resultierende Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten. Zwecks Straffung des Rekursverfahrens wurde die für die Fälle des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO (Beschlüsse, mit denen eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wird) geltende vierwöchige Frist auf 14 Tage reduziert (RV 89 BlgNR 24. GP 15). Die Änderung des § 521 ZPO durch die ZVN 2009 trat am 1. 4. 2009, mehr als zwei Jahre vor der Erhebung des gegenständlichen Revisionsrekurses, in Kraft (Art XIV Abs 1 ZVN 2009). Die geänderte Fassung des § 521 ZPO ist gemäß Art XIV Abs 2 ZVN 2009 anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 liegt. § 222 ZPO (Fristenhemmung) ist gemäß § 39 Abs 4 ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden.Der Kläger vertrat im Revisionsrekurs die nicht näher begründete Auffassung, dass die Revisionsrekursfrist vier Wochen betrage und daher im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses noch offen gewesen sei. Diese rechtliche Beurteilung ist verfehlt und beruht auf einer durch die Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl I 2009/30, überholten Rechtslage. Es war eines der erklärten Anliegen der ZVN 2009, die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auszuweiten, gleichzeitig aber daraus resultierende Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten. Zwecks Straffung des Rekursverfahrens wurde die für die Fälle des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (Beschlüsse, mit denen eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wird) geltende vierwöchige Frist auf 14 Tage reduziert Regierungsvorlage 89, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15, ). Die Änderung des Paragraph 521, ZPO durch die ZVN 2009 trat am 1. 4. 2009, mehr als zwei Jahre vor der Erhebung des gegenständlichen Revisionsrekurses, in Kraft (Artikel römisch vierzehn, Absatz eins, ZVN 2009). Die geänderte Fassung des Paragraph 521, ZPO ist gemäß Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, ZVN 2009 anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 liegt. Paragraph 222, ZPO (Fristenhemmung) ist gemäß Paragraph 39, Absatz 4, ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden.

Ähnliche Erwägungen gelten für die 14-tägige Frist zur Erhebung der Revisionsrekursbeantwortung (§ 521a ZPO), die von der Beklagten nach der Zustellung des Revisionsrekurses des Klägers am 1. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr versäumt wurde, weil die Revisionsrekursbeantwortung erst nach vier Wochen am 29. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde (vgl 10 ObS 183/10z ua). Die in der Revisionsrekursbeantwortung vertretene Auffassung, die Frist zu deren Erhebung sei bei Einbringung noch offen gewesen, ist seit der ZVN 2009 überholt. Die Frist zur Erhebung der Revisionsrekursbeantwortung beträgt nur in den hier allerdings nicht vorliegenden Ausnahmefällen des § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO vier Wochen.Ähnliche Erwägungen gelten für die 14-tägige Frist zur Erhebung der Revisionsrekursbeantwortung (Paragraph 521 a, ZPO), die von der Beklagten nach der Zustellung des Revisionsrekurses des Klägers am 1. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr versäumt wurde, weil die Revisionsrekursbeantwortung erst nach vier Wochen am 29. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde vergleiche 10 ObS 183/10z ua). Die in der Revisionsrekursbeantwortung vertretene Auffassung, die Frist zu deren Erhebung sei bei Einbringung noch offen gewesen, ist seit der ZVN 2009 überholt. Die Frist zur Erhebung der Revisionsrekursbeantwortung beträgt nur in den hier allerdings nicht vorliegenden Ausnahmefällen des Paragraph 521, Absatz eins, Satz 2 ZPO vier Wochen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E99792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00123.11W.0130.000

Im RIS seit

09.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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