RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0150

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Die Gewerbeausübung ist nur dann im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0098). Um im vorliegenden Fall von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 ausgehen zu können, hätte es daher des Nachweises bedurft, dass die Beschwerdeführerin derzeit über die entsprechenden liquiden Mittel verfügt, ALLE VORHANDENEN UND FÄLLIGEN (d.h. nicht durch eine Zahlungsvereinbarung regulierten) Schulden zu tilgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030150.X02

Im RIS seit

12.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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