Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Päd. E***** U*****, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, gegen die beklagte Partei Dr. C***** P*****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2011, GZ 16 R 159/11p-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 23. Februar 2011, GZ 13 C 52/09f-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen verpflichteten den Beklagten gegenüber der Klägerin übereinstimmend zur Zahlung von 6.185,26 EUR an rückständigem (nachehelichem) Ehegattenunterhalt sowie zur Zahlung eines laufenden Unterhalts von monatlich 118,44 EUR ab 1. 12. 2009. Ein Unterhaltsmehrbegehren wies bereits das Erstgericht rechtskräftig ab.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig.
Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die außerordentliche Revision des Beklagten vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508 Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen nach Paragraph 508, Absatz 2, ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, hier also 36 x 118,44 EUR beziehungsweise 4.263,84 EUR. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (vgl etwa 6 Ob 126/07h; 10 Ob 82/07t).Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, hier also 36 x 118,44 EUR beziehungsweise 4.263,84 EUR. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben vergleiche etwa 6 Ob 126/07h; 10 Ob 82/07t).
Das Rechtsmittel des Beklagten wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die Revision für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 502 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, etwa 6 Ob 142/06k).Das Rechtsmittel des Beklagten wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die Revision für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, etwa 6 Ob 142/06k).
Textnummer
E100220European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00016.12I.0216.000Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014