RS Vfgh 2006/11/28 B434/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z3
DVG §14 Abs2
UnvereinbarkeitsG 1983 §6a Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens wegen Klaglosstellung durch amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Außerdienststellung des Beschwerdeführers für die Dauer seiner Mitgliedschaft zum Wiener Gemeinderat (Landtag) und Stattgabe des Antrags auf bloß teilweise Dienstfreistellung; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Außerdienststellung des Beschwerdeführers aus dem militärischen Dienst im Hinblick auf dessen Wahl in den Wiener Gemeinderat (§6a UnvereinbarkeitsG) trotz Antrags auf Dienstfreistellung lediglich im Ausmaß von 30 Prozent; in der Folge Wiederaufnahme des Verfahrens und Stattgabe des Antrags des Beschwerdeführers nach Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Ausübung dienstlicher Aufgaben durch den Unvereinbarkeitsausschuss.

Gemäß §14 Abs2 DVG tritt der das wieder aufgenommene Verfahren beendigende Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides. Zufolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung ist die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 434/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2006 B 434/06

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Dienstrecht, Außerdienststellung, Mandatare, Unvereinbarkeit, Dienstrechtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B434.2006

Dokumentnummer

JFR_09938872_06B00434_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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