TE OGH 2012/2/17 4Nc2/12z

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Veröffentlicht am 17.02.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftsssache nach dem am ***** verstorbenen R***** L*****, über den Delegierungsantrag der Mutter R***** L***** und der Geschwister ***** gemäß § 31 Abs 2 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftsssache nach dem am ***** verstorbenen R***** L*****, über den Delegierungsantrag der Mutter R***** L***** und der Geschwister ***** gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 25. 1. 2012 beantragten die Mutter und die Geschwister als nach der Aktenlage alleine als gesetzliche Erben berufenen engsten Verwandten des ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Erblassers die Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Klagenfurt.

Der Antrag ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Antragsberechtigt nach § 31 JN sind jedoch nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (stRsp RIS-Justiz RS0109953; zuletzt 4 Nc 10/07d; Ballon in Fasching/Konecny² I § 31 JN Rz 2; Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 3 je mwN). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 JN kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RIS-Justiz RS0115675). Da die Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, ist ihr Delegierungsantrag zurückzuweisen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Antragsberechtigt nach Paragraph 31, JN sind jedoch nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (stRsp RIS-Justiz RS0109953; zuletzt 4 Nc 10/07d; Ballon in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 2; Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 3 je mwN). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 31, JN kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RIS-Justiz RS0115675). Da die Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, ist ihr Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Textnummer

E100150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0040NC00002.12Z.0217.000

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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