RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art4 Abs3;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art2 Abs2 liti;
EURallg;
TKG 1997 §33 Abs2;

Rechtssatz

§ 33 Abs. 2 TKG 1997 begründet eine Rechtsvermutung, wonach im Falle eines Marktanteils von mehr als 25 % eine marktbeherrschende Stellung iSd TKG 1997 vorliegt. Diese Rechtsvermutung geht auf Bestimmungen der mit dem TKG 1997 umgesetzten ONP-Richtlinien (ONP bedeutet Open Network Provision) - Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 97/33/EG, Art. 2 Abs. 2 lit. i RL 98/10/EG und Art. 2 Abs. 3 RL 92/44/EWG idF RL 97/51/EG - zurück. Beträchtliche Marktmacht "gilt als gegeben" (so Art. 4 Abs. 3 RL 97/33/EG und Art. 2 Abs. 3 RL 92/44/EWG idF RL 97/51/EG), wenn mehr als 25 % Marktanteil erreicht werden. Die ONP-Richtlinien gehen somit davon aus, dass bei Überschreiten dieser Marktanteilsschwelle typischerweise eine Situation vorliegt, die die Anwendung der in den Richtlinien vorgesehenen sektorspezifischen Regulierungsinstrumente rechtfertigt. Das Konzept der Marktbeherrschung nach dem TKG 1997 bzw. der beträchtlichen Marktmacht nach den durch das TKG 1997 umgesetzten ONP-Richtlinien weicht damit nicht nur in der Marktabgrenzung, sondern auch in der Relevanz des Marktanteils vom allgemeinen Wettbewerbsrecht ab. Weitere Ausführungen dazu im Erkenntnis.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X10

Im RIS seit

17.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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