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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;Rechtssatz
§ 33 Abs. 2 TKG 1997 begründet eine Rechtsvermutung, wonach im Falle eines Marktanteils von mehr als 25 % eine marktbeherrschende Stellung iSd TKG 1997 vorliegt. Diese Rechtsvermutung geht auf Bestimmungen der mit dem TKG 1997 umgesetzten ONP-Richtlinien (ONP bedeutet Open Network Provision) - Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 97/33/EG, Art. 2 Abs. 2 lit. i RL 98/10/EG und Art. 2 Abs. 3 RL 92/44/EWG idF RL 97/51/EG - zurück. Beträchtliche Marktmacht "gilt als gegeben" (so Art. 4 Abs. 3 RL 97/33/EG und Art. 2 Abs. 3 RL 92/44/EWG idF RL 97/51/EG), wenn mehr als 25 % Marktanteil erreicht werden. Die ONP-Richtlinien gehen somit davon aus, dass bei Überschreiten dieser Marktanteilsschwelle typischerweise eine Situation vorliegt, die die Anwendung der in den Richtlinien vorgesehenen sektorspezifischen Regulierungsinstrumente rechtfertigt. Das Konzept der Marktbeherrschung nach dem TKG 1997 bzw. der beträchtlichen Marktmacht nach den durch das TKG 1997 umgesetzten ONP-Richtlinien weicht damit nicht nur in der Marktabgrenzung, sondern auch in der Relevanz des Marktanteils vom allgemeinen Wettbewerbsrecht ab. Weitere Ausführungen dazu im Erkenntnis.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X10Im RIS seit
17.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015