RS Vfgh 2006/11/28 B1526/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
DSt 1990 §1
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen polemischer, den Vorwurf des Amtsmissbrauchs implizierender Äußerungen im Plädoyer eines Strafverfahrens

Rechtssatz

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Äußerung "bei der Staatsanwaltschaft Linz haben Ausländer Narrenfreiheit" auch den Vorwurf gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, sie würde in unsachlicher Art und Weise ausländische Straftäter bevorzugen, beinhalte. Auch stelle sie eine öffentliche und bewusst vorgetragene pauschale Polemik dar, die zur Erreichung einer Besserstellung des Mandanten von vornherein nicht geeignet gewesen sei. Vielmehr impliziert diese Äußerung nach Auffassung des Gerichtshofes auch den Vorwurf eines Amtsmissbrauchs.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine der "Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung" (vgl Art10 Abs2 EMRK) dienliche Einschränkung der Meinungsfreiheit vorgenommen wurde, die zu diesem Zweck auch als notwendig anzusehen ist.Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine der "Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung" vergleiche Art10 Abs2 EMRK) dienliche Einschränkung der Meinungsfreiheit vorgenommen wurde, die zu diesem Zweck auch als notwendig anzusehen ist.

Keine Verletzung im Recht gemäß Art6 EMRK mangels Erhebung beantragter Beweismittel und Berücksichtigung bestimmter Zeitungsberichte.

Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich hat das Protokoll der Hauptverhandlung des Strafverfahrens beigeschafft. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Beischaffung des gesamten Strafaktes gestellt. Zwei Auszüge aus der Tageszeitung "OÖ Nachrichten" wurden als Teil des Protokolls zum Akt genommen.

Keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durch die disziplinäre Behandlung wegen Verletzung von Standespflichten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, fair trial, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1526.2006

Dokumentnummer

JFR_09938872_06B01526_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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