Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8010 Graz, Stempfergasse 7, wegen Entschädigung nach § 34 Abs 5 Stmk ROG 1974, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. September 2011, GZ 3 R 132/11w-14, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8010 Graz, Stempfergasse 7, wegen Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG 1974, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. September 2011, GZ 3 R 132/11w-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 34 Abs 1 Stmk ROG ist von der Gemeinde unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Entschädigung zu leisten, wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplans die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstücks zur Gänze verhindert wird.Nach Paragraph 34, Absatz eins, Stmk ROG ist von der Gemeinde unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Entschädigung zu leisten, wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplans die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstücks zur Gänze verhindert wird.
Die Textierung ergibt zweifelsfrei, dass die Bebauung des Grundstücks zur Gänze (also gänzlich) verhindert werden muss, wie dies auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl 1 Ob 631/95 zum Sbg ROG) sowie des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 88/06/0074 zu einer temporären Einschränkung der Bebaubarkeit) entspricht.Die Textierung ergibt zweifelsfrei, dass die Bebauung des Grundstücks zur Gänze (also gänzlich) verhindert werden muss, wie dies auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche 1 Ob 631/95 zum Sbg ROG) sowie des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 88/06/0074 zu einer temporären Einschränkung der Bebaubarkeit) entspricht.
Die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte Interpretation, wonach eine Entschädigung bereits dann zu bezahlen wäre, wenn „die gänzliche Bebauung des Grundstücks verhindert wird“, also zB auch nur ein Teil des Grundstücks nicht bebaut werden darf, widerspricht dagegen dem Wortlaut des Gesetzes.
Die Ansicht der Judikatur findet ihre Stütze auch in den EB zur Novelle 1985, wonach, weil die Baulandausweisung nicht Grundstücksgrenzen folgen muss, die Möglichkeit besteht, dass nur Teile eines Grundstücks der Bebauung entzogen werden. Mit der Novellierung der Regelung sollte die Entschädigungspflicht auf Fälle gänzlicher Verhinderung der Bebauung eines Grundstücks eingeschränkt und der Eintritt der Entschädigungspflicht schon bei teilweiser Verhinderung der Bebauung ausgeschlossen werden (vgl Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, § 34 ROG, 774).Die Ansicht der Judikatur findet ihre Stütze auch in den EB zur Novelle 1985, wonach, weil die Baulandausweisung nicht Grundstücksgrenzen folgen muss, die Möglichkeit besteht, dass nur Teile eines Grundstücks der Bebauung entzogen werden. Mit der Novellierung der Regelung sollte die Entschädigungspflicht auf Fälle gänzlicher Verhinderung der Bebauung eines Grundstücks eingeschränkt und der Eintritt der Entschädigungspflicht schon bei teilweiser Verhinderung der Bebauung ausgeschlossen werden vergleiche Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, Paragraph 34, ROG, 774).
Der Fall einer nur kleinflächigen Bebauungsmöglichkeit eines großen Grundstücks (vgl Hauer/Trippl aaO Anm 3) liegt hier (bei ca 40 % „Reines Wohngebiet“) nicht vor.Der Fall einer nur kleinflächigen Bebauungsmöglichkeit eines großen Grundstücks vergleiche Hauer/Trippl aaO Anmerkung 3, ) liegt hier (bei ca 40 % „Reines Wohngebiet“) nicht vor.
Mangels zulässigen Rechtsmittels ist auf die Frage, ob hier allenfalls „res iudicata“ vorliegt, nicht einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0041907; 9 Ob 295/01z).Mangels zulässigen Rechtsmittels ist auf die Frage, ob hier allenfalls „res iudicata“ vorliegt, nicht einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0041907; 9 Ob 295/01z).
Textnummer
E100395European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00226.11S.0308.000Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012