RS Vfgh 2006/11/28 B1819/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung für die im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte Zuschlagserteilung eines näher bezeichneten Grundstücks an den Beschwerdeführer.

Zur Begründung seines Antrags bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch die (für 08.01.07) angeordnete erneute Versteigerung jede Möglichkeit verliere, in den Besitz des verfahrensgegenständlichen Grundstücks als Ersteher zu kommen, würde das Ergebnis des bisherigen grundverkehrsbehördlichen Verwaltungsverfahrens durch die Schaffung neuer Eigentumsverhältnisse vorweggenommen. Zudem sei die Zulassung als Bieter im neuen Versteigerungstermin von einer Bewilligung des Landesgrundverkehrsreferenten abhängig. Auch sei mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein besonderer Nachteil für dritte Personen verbunden, zumal eine Veräußerung zum Schätzwert insbesondere zu Lasten der verpflichteten Partei gehe und die betreibende Partei bei Einstellung des Versteigerungsverfahrens die Möglichkeit habe, ein Zwangspfandrecht grundbücherlich sicherstellen zu lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1819.2006

Dokumentnummer

JFR_09938872_06B01819_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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