RS Vwgh 2003/11/19 2003/04/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z17;
GewO 1994 §2 Abs1 Z24;
GewO 1994 §339 Abs1;
GewO 1994 §339 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/04/0163 E 19. November 2003 2003/04/0165 E 19. November 2003

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, ausgeführt hat, lässt eine Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit mit "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" die Art dieser Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040162.X02

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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