TE OGH 2012/3/28 8Ob11/12v

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** S*****, 2. M***** S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Feststellung, Einverleibung und Räumung (Streitwert 15.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2011, GZ 2 R 158/11i-13, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Juli 2011, GZ 22 Cg 222/10m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichts bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2012 entschieden.

Die erst nachträglich eingebrachte, mangels Freistellung nach § 508a Abs 2 ZPO grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignete Revisionsbeantwortung der Beklagten war daher zurückzuweisen.Die erst nachträglich eingebrachte, mangels Freistellung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignete Revisionsbeantwortung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E100413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00011.12V.0328.000

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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