RS Vwgh 2003/11/19 2000/04/0175

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL idF 31991L0156;
31991L0156 Nov-31975L0442;
AWG 1990 §26 Abs3;
AWG 1990 §26;
EURallg;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0075, ausgesprochen hat, sieht § 26 AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, sondern nur dann, wenn diese zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist. Sieht aber § 26 AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, so verbietet sich schon deshalb eine dahin gehende Gesetzesauslegung, wonach eine Standortverordnung Voraussetzung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung sei, zumal - jedenfalls dem Wortlaut nach - eine derartige Rechtsfolgenanordnung einer Standortausweisung für die Anlagenbewilligung im § 26 AWG fehlt (und auch die §§ 28 und 29 AWG die Behörde nicht dazu verpflichten - jedenfalls dem Wortlaut nach) (nähere Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040175.X02

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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