TE OGH 2012/5/24 6Ob72/12z

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen I***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Februar 2012, GZ 4 R 2/12m-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus (RIS-Justiz RS0127129). Bei allfälligen späteren Änderungen ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen (ausführlich 6 Ob 225/11y).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht zur Wahrung der Frist des Paragraph 277, UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus (RIS-Justiz RS0127129). Bei allfälligen späteren Änderungen ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen (ausführlich 6 Ob 225/11y).

Dies erkennt auch der Revisionsrekurs; ob im konkreten Fall die Möglichkeit der Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses möglich war, ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.Dies erkennt auch der Revisionsrekurs; ob im konkreten Fall die Möglichkeit der Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses möglich war, ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.

Textnummer

E100929

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00072.12Z.0524.000

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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