RS Vwgh 2003/11/20 2002/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (Hinweis E 26.6.1997, Zl. 95/09/0230).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X05

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten