RS Vwgh 2003/11/20 2002/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurden dienstliche Weisungen auch für den Beamten (hier: Landeslehrer) erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organs oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (Hinweis auf die E vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0028, und vom 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0352 und die dort angeführte Judikatur). Hätte der Beschwerdeführer rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der hier in Rede stehenden Anordnung gehabt, so hätte er - neben der Geltendmachung eines Feststellungsinteresses im dienstrechtlichen Verfahren zur Frage, ob die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört - allenfalls ein Ablehnungsrecht im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 geltend machen können. Aus der Ablehnungsregelung des § 30 Abs 3 LDG 1984 ist weiters abzuleiten, dass in allen anderen als den in Abs. 2 und 3 aufgezählten Fällen eine Weisung - und daher sogar eine gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. In Bezug auf das erwähnte Remonstrationsrecht wäre allerdings zu bedenken, dass sich zwar dem Gesetz nicht ausdrücklich eine Formvorschrift für die Remonstration entnehmen lässt, wie etwa die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung wegen der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, doch aber im Hinblick auf die vielfachen Formen, in der Kritik vorgetragen werden kann und auch die damit unterschiedlich verbundenen Zielsetzungen unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation (und damit auch der Form der vorgebrachten Einwendungen) bei objektiver Betrachtung die vorgebrachten Bedenken für den Vorgesetzten als Remonstration erkennbar sein müssen.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X08

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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