RS Vwgh 2003/11/20 2000/09/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1166;
AÜG §3;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2 Z2;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0073 E 23. Mai 2002 RS 2Hier: ohne letzten Satz.

Stammrechtssatz

Nach der werkvertraglichen Normenlage kommt der Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zu. Denn die Vertragsparteien können die Stoffbeistellung (= Material im Sinne des ABGB) beliebig regeln. Ohne vertragliche Regelung hat nach herrschender Meinung der Werkbesteller für die Stoffbeistellung zu sorgen, kann also selbst beistellen, durch Dritte liefern lassen oder aus Beständen des Werkunternehmers auswählen (vgl. Bachler, Ausländerbeschäftigung (1995), 26 mwN). Anders beim Werkzeug, dessen Beistellung als Abgrenzungskriterium Aussagekraft besitzt. Wenn also bei Eisenarmierungsarbeiten der gesamte vorgebogene Verlegestahl vom Werkbesteller stammt und von ihm auf die Baustelle angeliefert wird, der Werkunternehmer bei der Erbringung der Verlegeleistungen jedoch eigenes Werkzeug zu verwenden und die zur Verlegung notwendigen Abstandhalter sowie den Bindedraht beizustellen hat, so spricht dies für das Vorliegen eines "echten" Werkvertrages und gegen das Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG, somit gegen eine Arbeitskräfteüberlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090173.X03

Im RIS seit

24.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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