TE OGH 2012/6/13 2Ob4/12w

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Veröffentlicht am 13.06.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Britta S*****, Rechtsanwältin, *****, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, Steuerberatungs- und Buchhaltungsgesellschaft und 2. Andrea A*****, beide *****, beide vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2011, GZ 40 R 184/11x, 186/11s-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht ist - auch wenn sie formell nicht in Beschlussform erfolgt - vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar (RIS-Justiz RS0039492). Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags der Beklagten kann daher an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden (10 Ob 30/07w; 1 Ob 6/06y).

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.

Textnummer

E101175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00004.12W.0613.000

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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