RS Vwgh 2003/11/20 2001/09/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §17 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass einer "Firma" als dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit dem er fertigt, Rechtspersönlichkeit nicht zukommt; ebenso wurde ausgesprochen, dass der an eine "Firma" gerichtete Bescheid keinen normativen Gehalt entfalten könne, weil er an eine "Nichtperson" ergehe. Ob diese Judikatur im Lichte der im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, angestellten Überlegungen in Fällen aufrecht erhalten werden kann, in denen einem in seiner Identität überhaupt nicht zweifelhaften Bescheidadressaten die Bezeichnung "Firma" vorangestellt wurde, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden. Festzuhalten ist an dieser Judikatur nämlich in solchen Fällen, in denen die behördliche Erledigung selbst in einer Zusammenschau von Bescheidadressierung, Spruch, Gründen und Zustellverfügung das von dieser Erledigung betroffene Rechtssubjekt nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise benennt (vgl. zum Ganzen den Beschluss vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0040, mwN).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090199.X02

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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